Erklärung der betrieblichen Abfallentsorgung

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Mit der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) hat die stoffliche Verwertung einen erheblichen Vorrang gegenüber der energetischen Verwertung. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind somit verpflichtet, die Abfälle getrennt zu sammeln (Getrenntsammlungspflicht), damit die einzelnen Abfallfraktionen separat verwertet und qualitativ hochwertig recycelt werden können.


Gefährliche Abfälle müssen immer getrennt von anderen Abfällen gehalten und gesondert entsorgt werden.


Im Rahmen der Überwachungspflicht gem. § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist der Landkreis Cloppenburg als untere Abfallbehörde dazu angehalten, in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger gefährlicher Abfälle, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zu überprüfen.

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Häufig gestellte Fragen

Kreislaufwirtschaftsgesetz, Gewerbeabfallüberwachung, abfall, siedlungsabfall, abbruchabfälle