Erklärung der betrieblichen Abfallentsorgung

Herunterladen

Mit der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) hat die stoffliche Verwertung einen erheblichen Vorrang gegenüber der energetischen Verwertung. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind somit verpflichtet, die Abfälle getrennt zu sammeln (Getrenntsammlungspflicht), damit die einzelnen Abfallfraktionen separat verwertet und qualitativ hochwertig recycelt werden können.


Gefährliche Abfälle müssen immer getrennt von anderen Abfällen gehalten und gesondert entsorgt werden.


Im Rahmen der Überwachungspflicht gem. § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist der Landkreis Cloppenburg als untere Abfallbehörde dazu angehalten, in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger gefährlicher Abfälle, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zu überprüfen.

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Häufig gestellte Fragen

Kreislaufwirtschaftsgesetz, Gewerbeabfallüberwachung, abfall, siedlungsabfall, abbruchabfälle