Vordruck durchgeführte Maßnahmen zur Vermeidung des Schwanzbeißens

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Seit 2008 dürfen bei Schweinen die Schwänze nur dann um ein Drittel gekürzt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle bekannten Maßnahmen ergriffen werden, um dem Schwanzbeißen und anderen Verhaltensstörungen vorzubeugen. Neben der Optimierung der Haltungsbedingungen (Futter, Wasser, Liegefläche, Licht, Stallklima) und der Gesundheitsvorsorge, hat insbesondere die Gestaltung des Beschäftigungsmaterials einen wesentlichen Einfluss auf das Auftreten von Kannibalismus.

Gemäß der EU-Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, konkretisiert in der nationalen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, müssen Schweine ständigen Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge erhalten. Das Material muss von den Tieren untersucht und bewegt werden können, es muss veränderbar sein und dem Erkundungsverhalten dienen. 

Das LAVES hat aktuell die gängigsten Beschäftigungsmaterialien hinsichtlich ihrer Eignung bewertet und die Ergebnisse wie folgt zusammengestellt:

  1. Grundsätzlich wird bei jeder Verwendung von Kunststoffen (Schlauch, Ball, Futterkette, Beißrolle oder Beißstern) die Veränderbarkeit ausgeschlossen. Bei der Verwendung dieser Beschäftigungsmöglichkeit ist unbedingt eine Ergänzung durch veränderbares Material notwendig!
  2. Als Material, welches alle Kriterien erfüllt, werden Seile aus Naturfasern und aufgehängte Weichholzstücke bewertet. Die Holzstücke sollten je nach Alter der Tiere einen Durchmesser von 6 bis 12 cm haben, damit sie von den Tieren noch gut ins Maul genommen werden können.
  3. Beschäftigungsmaterialien, die das natürliche Wühlverhalten des Schweines fördern und solche, die das Tier z. B. in Form von Futter „belohnen“ (Strohraufen, Presswürfel aus Stroh oder Mineralstoffen) werden als besonders geeignet angesehen.

Als ausreichende Menge sind für die unter Punkt 1 und 2 genannten Beschäftigungsmöglichkeiten eine Einrichtung für maximal 12 Tiere anzusetzen, bei den unter Punkt 3 genannten Materialien sind 24 Tiere pro Automat und maximal 12 Tiere pro Behälter mit gepressten Material vorzusehen. 

Die detaillierte Bewertung ist auf der Homepage des LAVES nachzulesen. Ausführliche Empfehlungen können auch praxisbezogenen Ratgebern z. B. dem KTBL-Heft 87/2010 entnommen werden. Ein Verstoß gegen die rechtliche Regelung führt zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren und ist auch Cross-Compliance-relevant und kann zu einer Kürzung der Betriebsprämie führen.

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