Vordruck Tierärztliche Bescheinigung zum kupieren der Schwänze bei Ferkeln

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Optimierungsmaßnahmen

 

Tierhalter, die nach erfolgter Risikoanalyse gezwungen sind, Schweine mit kupierten Schwänzen einzustallen, müssen die Haltungsbedingungen und das Betriebsmanagement in ihren Betrieben dahingehend optimieren, dass Schwanzbeißen zukünftig möglichst vermieden wird und ermöglicht wird, zunächst bei einem Teil des Bestandes auf das Kupieren der Schwänze zu verzichten. Informationen zu geeigneten Optimierungsmaßnahmen sind über die Homepage des LAVES verfügbar.

 

Tierhaltererklärung und Risikoanalyse

 

Das routinemäßig durchgeführte Kupieren der Schwänze von Schweinen ist verboten. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen an Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind und andere Maßnahmen, mit denen Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen verhindert werden sollen, erfolglos geblieben sind, dürfen Schwänze von Schweinen gekürzt werden.

Tierhalter, die die Schwänze ihrer Schweine kupieren bzw. kupierte Tiere einstallen, müssen jährlich eine Tierhaltererklärung abgeben, in der u. a. die Unerlässlichkeit des Kupierens nachgewiesen werden muss. Dies beinhaltet die Durchführung einer Risikoanalyse, die sich stets auf den Zeitraum der vergangenen zwölf Monate beziehen muss. Die Verantwortung zur Durchführung der Risikoanalyse, der Erhebung von Schwanzverletzungen sowie der Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen liegt beim Tierhalter.

Stichtag für die Abgabe der Tierhaltererklärung für das vergangene Jahr ist der 01.07. eines jeden Jahres.

 

Maßnahmenplan

 

Tritt in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren anhaltend Schwanzbeißen mit Verletzungen bei jeweils mindestens 2 % der stichprobenhaft untersuchten Tiere auf, ist in der Tierhaltung ein Maßnahmenplan zur Risikominimierung zu erstellen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei jeder mindestens halbjährlichen Erfassung aufgrund der vorliegenden Verletzungen die Unerlässlichkeit für das Kupieren dargelegt wird.

 

Konsequenzen unzureichender oder fehlender Tierhaltererklärungen

 

Wird durch den Tierhalter nicht zum o. g. Stichtag durch die jährlich neu vorzulegende Tierhaltererklärung nachgewiesen, dass trotz eingeleiteter Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Kupierverbot vorliegen, muss er damit rechnen, dass ihm das Einstallen von Schweinen mit kupierten Schwänzen untersagt wird.

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