Anmeldebogen Heilpraktiker

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Infoblatt Beantragung Erlaubnis nach Heilpraktikergesetz

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Frau Wilmerding

W er die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis . Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.


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Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
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 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 85697
Telefon
04471 15-0

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.


Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
Abgabe: EUR 200,00 - 800,00

Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.


In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier  die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.


Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.


  • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
  • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
  • ein kurz gefasster Lebenslauf,
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
  • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

ggf. weitere Dokumente und Nachweise.


  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
  • Sie legen die Kenntnis über prüfung (schriftlich und mündlich) ab
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.


Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.


Website des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

verwaltungsgerichtliche Klage


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