Dienstleistung
Jägerprüfung - Zulassung zur Prüfung zur Erlangung des Jagdscheins beantragen
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jagdschein. Damit Sie diesen erstmalig beantragen können, müssen Sie vorher eine Jägerprüfung bestanden haben. Um diese absolvieren zu können, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil sowie einer Schießprüfung.
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr:
EUR 350,00
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Verwaltungsgebühr:
EUR 350,00
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den unteren Jagdbehörden.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung:
Der Prüfling muss
- am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein,
- die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen und
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen haben.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung:
Der Prüfling muss
- am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein,
- die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen und
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen haben.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Jägerprüfung zugelassen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung (JägerFalknerPrüfV)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§ 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung (JägerFalknerPrüfV)
Schlagwörter
Jagdlizenz, Jäger, Jagdwesen, Jagdkarte, Jägerschein, Jagd, Jagderlaubnis, Jagen, jagdrechtliche Erlaubnis, Jagdpatent, Jägerprüfung, Jagdschein, Jägerei
Die Zuständigkeit obliegt den unteren Jagdbehörden.
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung:
Der Prüfling muss
- am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein,
- die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen und
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen haben.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung:
Der Prüfling muss
- am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein,
- die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen und
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen haben.
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Jägerprüfung zugelassen.
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung (JägerFalknerPrüfV)
§ 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung (JägerFalknerPrüfV)