Dienstleistung
Baumitteilung (Bauanzeige) nach § 62 NBauO
Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten. Die Niedersächsische Bauordnung unterscheidet damit bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen fünf unterschiedliche Situationen. (1) **Baumaßnahmen, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss.** Das Baugenehmigungsverfahren ist in [§ 64 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/1221d8ee-05c2-3528-8f72-839223b2a516) geregelt. Es wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. (2) **Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.** Kleinere Vorhaben (wie die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern und andere vergleichbaren Gebäuden) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt [§ 63 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5a36e23e-6c35-3e5a-ba91-d9e6faeb928c). Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig. (3) **Baumaßnahmen, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen.** Nach [§ 62 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3ff226fc-2b62-34b8-9e22-19d9e668e730) bedarf die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mitbestimmten Festsetzungen keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird bzw. notwendige Abweichungen und Befreiungen bereits erteilt wurden. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein. Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von Vorschriften wird nur auf besonderen Antrag entschieden. (4) **Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen.** In [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. (5) **Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.** Im Anhang (zu § 60 Abs. 1) und in Absatz 2 des [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) ist festgelegt, welche Baumaßnahmen an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind.
Leistungsbeschreibung
Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten.
Die Niedersächsische Bauordnung unterscheidet damit bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen fünf unterschiedliche Situationen.
(1) **Baumaßnahmen, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss.** Das Baugenehmigungsverfahren ist in [§ 64 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/1221d8ee-05c2-3528-8f72-839223b2a516) geregelt. Es wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) **Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.** Kleinere Vorhaben (wie die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern und andere vergleichbaren Gebäuden) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt [§ 63 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5a36e23e-6c35-3e5a-ba91-d9e6faeb928c). Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig.
(3) **Baumaßnahmen, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen.** Nach [§ 62 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3ff226fc-2b62-34b8-9e22-19d9e668e730) bedarf die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mitbestimmten Festsetzungen keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird bzw. notwendige Abweichungen und Befreiungen bereits erteilt wurden. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein. Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von Vorschriften wird nur auf besonderen Antrag entschieden.
(4) **Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen.** In [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
(5) **Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.** Im Anhang (zu § 60 Abs. 1) und in Absatz 2 des [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) ist festgelegt, welche Baumaßnahmen an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind.