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Anzeige Mobile Aufbereitungsanlagen

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Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, der mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellt, hat dies bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes der unteren Abfallbehörde des Landkreises Vechta nach § 5 Abs. 6 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) anzuzeigen.

 

(Ausgenommen sind mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden.)

 

Bitte beachten Sie, dass für die Anzeige die Vorlage eines Prüfzeugnisses im PDF-Format erfoderlich ist.