Dienstleistung
Förderung und Beratung von Jugendverbänden
Zahlreiche Jugendverbände und Jugendgruppen kümmern sich um die Belange und Interessen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dieses Engagement wird vom Landkreis Vechta gefördert – in Form von finanziellen Zuschüssen. Sogar Schulen können von dieser Förderung profitieren. Möchten auch Sie mit Ihrer Jugendgruppe gefördert werden?
Die folgenden Aktivitäten können vom Landkreis Vechta gefördert werden:
- Fahrten und Lageraufenthalte
- Jugendbegegnungen mit dem Ausland
- Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung von Gruppenleitern nach Rahmenplan
- Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Jugendpflege
- Aufenthalte im Jugend- und Freizeitzentrum am Dümmer
- Einrichtung und Renovierung von Jugendheimen und Gruppenräumen
- Besuch von Theaterveranstaltungen
Für Schulen nach § 1 Nieders. Schulgesetz aus dem Landkreis Vechta
- Fahrten und Lageraufenthalte
- Jugendbegegnungen mit dem Ausland
- Aufenthalte im Jugend- und Freizeitzentrum am Dümmer
Die Höhe der jeweiligen Unterstützung und die rechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie den Richtlinien für die Förderung der Jugendpflege. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeitenden.
Schulen und Vereine, die einen Aufenthalt im "Dümmerheim" planen, wenden sich für Informationen zu Förderungsmöglichkeiten bitte direkt an die Mitarbeitenden des Jugend- und Freizeitzentrums am Dümmer.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Montag - Freitag 08:30 - 12:30
Donnerstag zusätzlich 14:30 - 17:00
und nach Vereinbarung
04441/898-1037
04441/898-0
Dümmerstraße 42
49401 Damme
05491 9791-34
05491 9791-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt des Landkreises Vechta.
Voraussetzungen
Zuwendungen können nur Jugendgruppen und -verbände erhalten, die selbst oder deren Spitzenverband nach § 74 SGB VIII förderwürdig sind.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mit dem Jugendamt des Landkreises Vechta eine Kooperationsvereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII geschlossen wurde.
Schulen nach § 1 Nieders. Schulgesetz aus dem Landkreis Vechta erhalten Zuschüsse für in den Richtlinien des Landkreises Vechta genannten Maßnahmen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist vor Beginn der Veranstaltung bzw. Maßnahme einzureichen.
Der Antrag muss ausgedruckt und von der Leitung der Gruppe bzw. Schule unterschrieben werden. Er kann anschließend eingescannt und per E-Mail oder alternativ in Papierform per Post an das Jugendamt des Landkreises Vechta geschickt werden.
Von dort wird der Antrag beschieden.
Die Abrechnung muss spätestens vier Wochen nach der Durchführung der Maßnahme erfolgen.
Schlagwörter
Zuschuss, Förderung, Jugend, Jugendverband, Jugendgruppe, Fahrten, Lager, Gruppenleiter, Klassenfahrt, Abrechnung
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt des Landkreises Vechta.
Zuwendungen können nur Jugendgruppen und -verbände erhalten, die selbst oder deren Spitzenverband nach § 74 SGB VIII förderwürdig sind.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mit dem Jugendamt des Landkreises Vechta eine Kooperationsvereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII geschlossen wurde.
Schulen nach § 1 Nieders. Schulgesetz aus dem Landkreis Vechta erhalten Zuschüsse für in den Richtlinien des Landkreises Vechta genannten Maßnahmen.
Der Antrag ist vor Beginn der Veranstaltung bzw. Maßnahme einzureichen.
Der Antrag muss ausgedruckt und von der Leitung der Gruppe bzw. Schule unterschrieben werden. Er kann anschließend eingescannt und per E-Mail oder alternativ in Papierform per Post an das Jugendamt des Landkreises Vechta geschickt werden.
Von dort wird der Antrag beschieden.
Die Abrechnung muss spätestens vier Wochen nach der Durchführung der Maßnahme erfolgen.