Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
Wenn Sie über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse verfügen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-Branche) erhalten.
Hierfür müssen Sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet haben und dadurch ausgeprägte Fertigkeiten und Kenntnisse über ihre Tätigkeit erworben haben. Zudem setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt vorliegt.
Sie müssen keine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Auch eine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation ist nicht erforderlich. Es kann hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrer mehrjährigen Berufserfahrung auch einschlägige theoretische Kenntnisse vorweisen können (z.B. durch Zertifikate oder Zeugnisse).
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Diese prüft auch, ob auf bestimmte Vorrausetzungen verzichtet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung längstens für vier Jahre.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Wenn Sie Arbeitgeber sind und eine IT-Fachkraft aus dem Ausland einstellen möchten, können Sie in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Wenn Sie über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse verfügen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-Branche) erhalten.
Hierfür müssen Sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet haben und dadurch ausgeprägte Fertigkeiten und Kenntnisse über ihre Tätigkeit erworben haben. Zudem setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt vorliegt.
Sie müssen keine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Auch eine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation ist nicht erforderlich. Es kann hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrer mehrjährigen Berufserfahrung auch einschlägige theoretische Kenntnisse vorweisen können (z.B. durch Zertifikate oder Zeugnisse).
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Diese prüft auch, ob auf bestimmte Vorrausetzungen verzichtet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung längstens für vier Jahre.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Wenn Sie Arbeitgeber sind und eine IT-Fachkraft aus dem Ausland einstellen möchten, können Sie in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1033
04441 898-0
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres gültigen Visums oder Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
-
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Gebühr:
EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (Zweckwechsel).
Gebühr:
EUR 98,00
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Gebühr:
EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (Zweckwechsel).
Gebühr:
EUR 98,00
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
-
Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden dann Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wird Ihrem Antrag stattgegeben, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Ansprechpunkt
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde;
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet.
- Sie haben einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
- Ihr Gehalt wird mindestens 60 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen. Im Jahr 2021 entsprechen 60 % einem Brutto-Mindestgehalt in Höhe von 4.260 EUR monatlich bzw. 51.120 EUR jährlich (Grenze gilt für das gesamte Bundesgebiet). Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. weiterführende Informationen).
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihren Krankenversicherungsschutz eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Dies entspricht dem Sprachniveau B1. Im Einzelfall kann auf das Erfordernis von Deutschkenntnissen verzichtet werden. Soll in Ihrem Fall von dieser Voraussetzung abgesehen werden, müssen Sie dies beantragen und begründen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Nachweis über Ihre mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre
- Sofern vorhanden weitere Nachweise über Ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse (z.B. Zeugnisse)
- Ihr Sprachzertifikat Niveau B1
-
Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots mit Gehaltsangabe (bitte nutzen Sie hierfür das bundeseinheitliche Formular
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
)
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch den Arbeitgeber werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Gültiger Reisepass
- Nachweis über Ihre mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre
- Sofern vorhanden weitere Nachweise über Ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse (z.B. Zeugnisse)
- Ihr Sprachzertifikat Niveau B1
-
Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots mit Gehaltsangabe (bitte nutzen Sie hierfür das bundeseinheitliche Formular
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
)
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch den Arbeitgeber werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde
Formulare
-
Formulare:
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
(bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren möglich: vereinzelt
- Schriftform erforderlich: ja
-
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Schlagwörter
Praxiserfahrung, Arbeitserlaubnis, Berufspraxis, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Erwerbstätigkeit, Mindestgehalt, Qualifizierte Beschäftigung, Sonstige Beschäftigungszwecke, Fachkraft, Qualifikationsunabhängige Beschäftigung, Ausreichende Deutschkenntnisse, Berufserfahrung, Beschäftigungserlaubnis, Informationstechnologie, Arbeitsmarktzugang, IT-Spezialist, Kommunikationstechnologie, IT-Beruf
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres gültigen Visums oder Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
etwa sechs bis acht Wochen
Gebühr: EUR 100,00
Gebühr: EUR 98,00
Gebühr: EUR 100,00
Gebühr: EUR 98,00
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
-
Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen. - Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden dann Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wird Ihrem Antrag stattgegeben, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde;
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet.
- Sie haben einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
- Ihr Gehalt wird mindestens 60 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen. Im Jahr 2021 entsprechen 60 % einem Brutto-Mindestgehalt in Höhe von 4.260 EUR monatlich bzw. 51.120 EUR jährlich (Grenze gilt für das gesamte Bundesgebiet). Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. weiterführende Informationen).
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihren Krankenversicherungsschutz eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Dies entspricht dem Sprachniveau B1. Im Einzelfall kann auf das Erfordernis von Deutschkenntnissen verzichtet werden. Soll in Ihrem Fall von dieser Voraussetzung abgesehen werden, müssen Sie dies beantragen und begründen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
- Gültiger Reisepass
- Nachweis über Ihre mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre
- Sofern vorhanden weitere Nachweise über Ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse (z.B. Zeugnisse)
- Ihr Sprachzertifikat Niveau B1
- Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots mit Gehaltsangabe (bitte nutzen Sie hierfür das bundeseinheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis )
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch den Arbeitgeber werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde
- Gültiger Reisepass
- Nachweis über Ihre mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre
- Sofern vorhanden weitere Nachweise über Ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse (z.B. Zeugnisse)
- Ihr Sprachzertifikat Niveau B1
- Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots mit Gehaltsangabe (bitte nutzen Sie hierfür das bundeseinheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis )
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch den Arbeitgeber werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde
- Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren möglich: vereinzelt
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja