Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen haben.
Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Sie können sich auf der Homepage des Bundesamts für Migration und zu dem Verfahren und zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen in anderen EU- Mitgliedstaaten informieren (siehe „weiterführende Informationen).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens 2 Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens wird sie für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch für mindestens ein Jahr.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1033
04441 898-0
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
Bearbeitungsdauer
etwa 6 bis 8 Wochen.
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
Welche Gebühren fallen an?
- Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: EUR 100
-
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis
Gebühr:
EUR 100,00
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis
Gebühr:
EUR 100,00
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Ansprechpunkt
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und, sofern erforderlich, ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens in Deutschland abgeschlossen.
-
Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor.
Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist in bestimmten Fällen jedoch nicht erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Ausländerbehörde.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Visum, sofern erforderlich
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Einkommensnachweise)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
Rechtsgrundlage(n)
§ 18d Abs. 1 AufenthG
§ 18d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Richtlinie (EU 2016/801):
Formulare
- Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
-
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Rechtsbehelf
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Weiterführende Informationen
-
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
-
Informationen zur Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (deutsch):
https://www.bamf.de/DE/Themen/Forschung/AnerkennungForschungseinrichtungen/Aufenthaltstitel/aufenthaltstitel.html
-
Informationen zur Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (englisch)
https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/Wissenschaftler/wissenschaftler-node.html
-
Informationen zu Mobilität in einen anderen EU- Mitgliedstaat
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/MigrationAufenthalt/flyer-rest-mobilitaetsrechte.pdf?__blob=publicationFile&v=9edstaat:
-
Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/ListenAnerkennungsverfahren/001-liste-der-anerkennungen.html?nn=282656
Schlagwörter
Aufenthaltserlaubnis für Forscher, Zuwanderung, Kostenübernahmeerklärung, Forschungseinrichtung, Forscher, Aufnahmevereinbarung, Forschung, Einwanderung, Erwerbstätigkeit, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde, Einreise
- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
etwa 6 bis 8 Wochen.
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
- Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: EUR 100
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Gebühr: EUR 100,00
Gebühr: EUR 100,00
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und, sofern erforderlich, ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens in Deutschland abgeschlossen.
-
Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor.
Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist in bestimmten Fällen jedoch nicht erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Ausländerbehörde. - Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Gültiger Reisepass
- Visum, sofern erforderlich
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Einkommensnachweise)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
§ 18d Abs. 1 AufenthG
§ 18d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Richtlinie (EU 2016/801):
- Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
-
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr -
Informationen zur Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (deutsch):
https://www.bamf.de/DE/Themen/Forschung/AnerkennungForschungseinrichtungen/Aufenthaltstitel/aufenthaltstitel.html -
Informationen zur Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (englisch)
https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/Wissenschaftler/wissenschaftler-node.html -
Informationen zu Mobilität in einen anderen EU- Mitgliedstaat
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/MigrationAufenthalt/flyer-rest-mobilitaetsrechte.pdf?__blob=publicationFile&v=9edstaat: -
Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/ListenAnerkennungsverfahren/001-liste-der-anerkennungen.html?nn=282656