Dienstleistung
Kleinen Waffenschein beantragen
Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume oder
- des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)
zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.
Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.
Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.
Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Wenn [HM1] Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten) oder
- einer Schießstätte
verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen.
Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem
- Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen),
- Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen),
- Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen).
Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen „PTB“ im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.
Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
- Ihre persönliche Eignung sowie
- die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,
- wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
Persönliche Eignung
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
Der kleine Waffenschein ist unbefristet.
Wenn Sie eine erlaubnisfreie Waffe bei sich tragen, müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Reisepass sowie dem kleinen Waffenschein ausweisen können.
Der Kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.
Wenn Sie unerlaubt mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1033
04441 898-0
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 65,00
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune.
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
- Sie können Waffen in einem verschließbaren Behälter aufbewahren.
Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise und Informationen dazu im Bereich „Beschreibung“ auf dieser Webseite.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)
Verfahrensablauf
Den Kleinen Waffenschein können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie den Kleinen Waffenschein schriftlich beantragen wollen:
- Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
- Sie schicken das unterschriebene Formular und das Foto vom Aufbewahrungsbehälter per Post an die zuständige Waffenbehörde.
- Sie können auch die zuständige Waffenbehörde aufsuchen.
Wenn Sie den Kleinen Waffenschein online beantragen wollen:
Sie reichen den Antrag über den Online-Service der zuständigen Waffenbehörde ein und laden das Foto vom Aufbewahrungsbehälter hoch.
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 Waffengesetz (WaffG)
Anlage 2 Abschnitt 2 2 Nr. 1.3, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
TN 109.1.6.14 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (All-GO)
Rechtsbehelf
Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht
Schlagwörter
Nutzung Schreckschusswaffe, Nutzung PTB-Waffen, Antrag Kleiner Waffenschein, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Nutzung Signalwaffen, Antrag KWS, Nutzung Reizstoffwaffen
Es gibt keine Frist.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune.
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
- Sie können Waffen in einem verschließbaren Behälter aufbewahren.
Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise und Informationen dazu im Bereich „Beschreibung“ auf dieser Webseite.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)
Den Kleinen Waffenschein können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie den Kleinen Waffenschein schriftlich beantragen wollen:
- Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
- Sie schicken das unterschriebene Formular und das Foto vom Aufbewahrungsbehälter per Post an die zuständige Waffenbehörde.
- Sie können auch die zuständige Waffenbehörde aufsuchen.
Wenn Sie den Kleinen Waffenschein online beantragen wollen:
Sie reichen den Antrag über den Online-Service der zuständigen Waffenbehörde ein und laden das Foto vom Aufbewahrungsbehälter hoch.
§ 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 Waffengesetz (WaffG)
Anlage 2 Abschnitt 2 2 Nr. 1.3, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
TN 109.1.6.14 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (All-GO)
Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht