Dienstleistung
Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.
Neuer Markt 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1034
04441 898-0
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
Typisierung
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
4
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Ansprechpunkt
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
Voraussetzungen
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
erforderliche Unterlagen
Kopie des Ausweisdokuments
Kopie der Berufsurkunde
Kopie des Versicherungsnachweises
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Meldung, Hebammengesetz
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
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Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
Kopie des Ausweisdokuments
Kopie der Berufsurkunde
Kopie des Versicherungsnachweises
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Verwaltungsgerichtliche Klage