Wichtigste Merkmale

Online-Formular
Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG

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Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.


Adresse
Neuer Markt 8
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 898-1034
Telefon
04441 898-0
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
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Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll


Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt


Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Beschäftigungsart,
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
  • die Bereiche, in denen sie tätig sind,
  • die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
  • den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
  • die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
  • die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
  • ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

Kopie des Ausweisdokuments

Kopie der Berufsurkunde

Kopie des Versicherungsnachweises


Verwaltungsgerichtliche Klage