Dienstleistung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst beantragen
Als Teilnehmerin oder Teilnehmer am Europäischen Freiwilligen-dienst wurde Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Sofern die aufnehmende Einrichtung mit Ihnen schriftlich eine Verlängerung des Dienstes vereinbart, kann auch Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Voraussetzung ist, dass die maximale Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Höhe von einem Jahr noch nicht ausgeschöpft ist.
Wenn Sie weiterhin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie auch für die Verlängerung die Zustimmung Ihrer Personensorgeberechtigten.
Neben der Teilnahme am Freiwilligendienst ist die Ausübung einer zusätzlichen Beschäftigung nicht gestattet
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1033
04441 898-0
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe:
- 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für ein Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn diese Frist noch nicht ausgeschöpft wurde.
Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt von den örtlichen Gegebenheiten sowie von der sachlichen Richtigkeit der Angaben im Antrag sowie der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid
Ansprechpunkt
Zuständige Stelle ist die Ausländerbehörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Soweit die Wohnsitzwahl auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist (Wohnsitzauflage), ist die für diesen Bereich zuständige Ausländerbehörde die zuständige Stelle.
In Niedersachsen nehmen die Landkreise (einschließlich der Region Hannover) und die größeren Städte die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Zuständige Stelle ist die Ausländerbehörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Soweit die Wohnsitzwahl auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist (Wohnsitzauflage), ist die für diesen Bereich zuständige Ausländerbehörde die zuständige Stelle.
In Niedersachsen nehmen die Landkreise (einschließlich der Region Hannover) und die größeren Städte die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr.
Voraussetzungen
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Sie leisten bereits einen Europäischen Freiwilligendienst ab, dessen ursprünglich vereinbarte Dauer auf weniger als ein Jahr befristet war.
- Sie haben mit der aufnehmenden Einrichtung eine Verlängerung Ihres Dienstes für eine Gesamtdauer von max. einem Jahr vereinbart.
- Es liegt kein gesetzlich geregelter Ablehnungsgrund vor (zum Beispiel sollten Sie nicht zu den Personen gehören, die in Deutschland internationalen Schutz genießen, die die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt haben, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist oder denen vorübergehend Schutz gewährt wurde; auch sollte die Sie aufnehmende Einrichtung nicht nur zu dem Zweck gegründet worden sein, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern).
- Sie verfügen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Ursprüngliche Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung zur Durchführung des Europäischen Freiwilligendienstes (mit Tätigkeitsbeschreibung, Angaben zur Dauer des Freiwilligendienstes, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Betreuung, Vergütung und eventuell enthaltene Schulungsmaßnahmen) sowie schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstes
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: Zustimmung der Personensorgeberechtigten
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 19e Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Sonstige Beschäftigungen
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über eine Gesamtdauer von einem Jahr hinaus ist nicht möglich.
Schlagwörter
Einwanderung, Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erwerbstätigkeit, Arbeit, European Voluntary Service, solidarische Tätigkeit, Anstellung, Erasmus-Programm, EFD, Programm der Europäischen Union, Beruf, Beschäftigung, Aufenthaltsrecht, Job, Europäischer Freiwilligendienst
Kostenhöhe:
- 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für ein Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn diese Frist noch nicht ausgeschöpft wurde.
Klagefrist: 1 Monat
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt von den örtlichen Gegebenheiten sowie von der sachlichen Richtigkeit der Angaben im Antrag sowie der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid
Zuständige Stelle ist die Ausländerbehörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Soweit die Wohnsitzwahl auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist (Wohnsitzauflage), ist die für diesen Bereich zuständige Ausländerbehörde die zuständige Stelle.
In Niedersachsen nehmen die Landkreise (einschließlich der Region Hannover) und die größeren Städte die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr.
Zuständige Stelle ist die Ausländerbehörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Soweit die Wohnsitzwahl auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist (Wohnsitzauflage), ist die für diesen Bereich zuständige Ausländerbehörde die zuständige Stelle.
In Niedersachsen nehmen die Landkreise (einschließlich der Region Hannover) und die größeren Städte die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr.
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Sie leisten bereits einen Europäischen Freiwilligendienst ab, dessen ursprünglich vereinbarte Dauer auf weniger als ein Jahr befristet war.
- Sie haben mit der aufnehmenden Einrichtung eine Verlängerung Ihres Dienstes für eine Gesamtdauer von max. einem Jahr vereinbart.
- Es liegt kein gesetzlich geregelter Ablehnungsgrund vor (zum Beispiel sollten Sie nicht zu den Personen gehören, die in Deutschland internationalen Schutz genießen, die die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt haben, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist oder denen vorübergehend Schutz gewährt wurde; auch sollte die Sie aufnehmende Einrichtung nicht nur zu dem Zweck gegründet worden sein, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern).
- Sie verfügen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Ursprüngliche Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung zur Durchführung des Europäischen Freiwilligendienstes (mit Tätigkeitsbeschreibung, Angaben zur Dauer des Freiwilligendienstes, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Betreuung, Vergütung und eventuell enthaltene Schulungsmaßnahmen) sowie schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstes
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: Zustimmung der Personensorgeberechtigten
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 19e Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Sonstige Beschäftigungen
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über eine Gesamtdauer von einem Jahr hinaus ist nicht möglich.