Dienstleistung
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Zum Formular
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten im Reisegewerbe wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1033
04441 898-0
04441 898-0
Postfach 1353
49375 Vechta
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 8981037
04441 8982601
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Gebühr:
EUR 0,00 - 437,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Person oder der bietenden Person erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO).
Die GewO ermächtigt die zuständige Stelle für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe im Sinne der GewO Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht zuzulassen.
Gewerbeordnung (GewO)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
erforderliche Unterlagen
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
-
Reisegewerbekarte
der antragstellenden Person
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
§ 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
Schlagwörter
Auktionen, Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Person oder der bietenden Person erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO).
Die GewO ermächtigt die zuständige Stelle für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe im Sinne der GewO Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht zuzulassen.
Gewerbeordnung (GewO)
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
- Reisegewerbekarte der antragstellenden Person
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
§ 882b Zivilprozessordnung (ZPO)