Ansprechpartner
Frau Anika Schröder
  • Die Umwandlung von Wohnungen in Wohnungseigentum oder von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen zu Teileigentum (beispielsweise Garagen oder gewerbliche Nutzungen) macht die Vorlage einer sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt erforderlich. Sie wird auch benötigt, wenn ein Dauerwohnrecht für den Alteigentümer oder einen Dritten im Grundbuch als Dienstbarkeit gesichert oder bestellt werden soll.

Häufig gestellte Fragen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird für die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen benötigt.


Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass jede Wohnung/jedes Teileigentum von den anderen Wohnungen/von einem anderen Teileigentum und fremden Räumen baulich abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum hat. Es darf keine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen für alle Eigentümer uneingeschränkt erreichbar sein. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzlich Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören (z. B. Abstellräume oder Kfz.-Stellplätze/Garagen), sofern diese kein eigenes Teileigentum darstellen.

 

Weitere Voraussetzungen:

  • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
  • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
  • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein

Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.


Für die Zuständigkeit des Landkreises Wesermarsch wenden Sie sich bitte an die o. a. Kontaktperson.


  • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
  • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
  • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.


  • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
  • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.


Eigentumswohnung, Wohneigentum, Aufteilung Wohnhaus, Teileigentum, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum