Dienstleistung
Ausländerangelegenheiten
Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im Nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.
Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Wo ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.
Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.
Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04401 927-100
04401 927-100
04401 927-0
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt sowie der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.
Für Betroffene des Landkreises Wesermarsch wenden Sie sich bitte an einen der o. a. Ansprechpersonen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat.
Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreiZügG/EU)
Asylgesetz (AsylfG)
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (SkAufG)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Internetseite:
Schlagwörter
Ausreise Deutschland, Aufenthalt, Ausländerbehörde, Einreise Deutschland, Ausländeramt, Pass, Einreise, Abteilung, Ausländerangelegenheiten, Asyl, Ausweis Angelegenheiten, Ausländerstelle, Flüchtlinge
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt sowie der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.
Für Betroffene des Landkreises Wesermarsch wenden Sie sich bitte an einen der o. a. Ansprechpersonen.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat.
Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreiZügG/EU)
Asylgesetz (AsylfG)
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (SkAufG)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Internetseite: