Dienstleistung
Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen
Bescheinigungen nach EStG:
Der Landkreis Wesermarsch – Bauordnungsamt – ist als untere Denkmalschutzbehörde für die
Ausstellung der Bescheinigung über erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bzw. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen zuständig.
Die Vergünstigungen gem. § 82 i und k EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie die nachfolgenden Hinweise beachten und die Bauabschnitte abgeschlossen sind.
- Die Maßnahmen müssen ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmal-
schutzgesetz (NDSchG) oder eine Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 3 NDSchG
betreffen. - Maßnahmen sind erforderlich zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals.
- Die baulichen Maßnahmen unterliegen im Regelfall der Baugenehmigungspflicht; der
Antrag ist beim Bauordnungsamt des Landkreises Wesermarsch zu stellen. - Unabhängig von Ziffer 2 müssen sämtliche Maßnahmen rechtzeitig vor Beginn mit der
unteren Denkmalschutzbehörde bis in die Einzelheiten anhand einer Beschreibung der
Maßnahmen abgestimmt und tatsächlich dieser Abstimmung entsprechend durchgeführt
werden. - Treten während der Bauausführung neue Fragen auf, oder ist ein Abweichen von der
Abstimmung beabsichtigt, so ist in jedem Falle eine erneute Abstimmung mit der unteren
Denkmalschutzbehörde erforderlich. - Aufwendungen für die Entkernung (Zerstörung der Denkmalsubstanz) und die neuen
Innenarbeiten können regelmäßig nicht bescheinigt werden. - Nach Abschluss der Maßnahmen wird die untere Denkmalschutzbehörde - ggf. durch
Besichtigung – prüfen, ob die Arbeiten entsprechend der Abstimmung durchgeführt wurden.
Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:
Das Denkmalverzeichnis wird durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege geführt. Auskünfte erteilt die zuständige untere Denkmalschutzbehörde über das Vorhandensein von Baudenkmalen oder Bodendenkmalen.
Poggenburger Straße 7
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Zuständige Stelle
Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise (i.d.R. die Untere Denkmalschutzbehörde), in deren Gebiet das Baudenkmal belegen ist.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bescheinigungen nach EStG:
- Antragsformular
- Die vollständigen Originalrechnungen, die die Maßnahmen betreffen, nach Firmen geordnet und durchnummeriert (die Originalbelege werden nach Prüfung zurückgegeben), Pauschalrechnungen können nicht anerkannt werden, es sind daher detaillierte Rechnungen vorzulegen.
- Aufstellung aller Rechnungen und Rechnungsbeträge entsprechend Punkt 2 des Antragsformulars
Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:
- Formloser Antrag
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach § 1 i.V. m Anlage 1 des Kostentarifs Gebühren und pauschalierte Auslagensätze (AllGO). Die Gebühr ist vom Rechercheaufwand und dem Umfang der Unterlagen abhängig.
Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:
Für die Auskunft wird keine Gebühr berechnet.
Rechtsgrundlage
§ 82 i, k Einkommenssteuer Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid oder die Ablehnung können Sie Klage einlegen.
Anträge / Formulare
Bescheinigung FA steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung/Nutzung von Denkmalen beantragen
2023_Denkmal_Antrag_EStG_EStDV_ausfuellb.pdf
Schlagwörter
Denkmal-AfA, Ensemble
Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise (i.d.R. die Untere Denkmalschutzbehörde), in deren Gebiet das Baudenkmal belegen ist.
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.
Bescheinigungen nach EStG:
- Antragsformular
- Die vollständigen Originalrechnungen, die die Maßnahmen betreffen, nach Firmen geordnet und durchnummeriert (die Originalbelege werden nach Prüfung zurückgegeben), Pauschalrechnungen können nicht anerkannt werden, es sind daher detaillierte Rechnungen vorzulegen.
- Aufstellung aller Rechnungen und Rechnungsbeträge entsprechend Punkt 2 des Antragsformulars
Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:
- Formloser Antrag
Die Gebühr richtet sich nach § 1 i.V. m Anlage 1 des Kostentarifs Gebühren und pauschalierte Auslagensätze (AllGO). Die Gebühr ist vom Rechercheaufwand und dem Umfang der Unterlagen abhängig.
Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:
Für die Auskunft wird keine Gebühr berechnet.
§ 82 i, k Einkommenssteuer Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
Gegen den Bescheid oder die Ablehnung können Sie Klage einlegen.
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