Ansprechpartner

Herr Florian Kramer

Bescheinigungen nach EStG:

 Der Landkreis Wesermarsch – Bauordnungsamt – ist als untere Denkmalschutzbehörde für die
Ausstellung der Bescheinigung über erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bzw. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen zuständig.

Die Vergünstigungen gem. § 82 i und k EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie die nachfolgenden Hinweise beachten und die Bauabschnitte abgeschlossen sind.

  1. Die Maßnahmen müssen ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmal-
    schutzgesetz (NDSchG) oder eine Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 3 NDSchG
    betreffen.
  2.  Maßnahmen sind erforderlich zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals.
  3. Die baulichen Maßnahmen unterliegen im Regelfall der Baugenehmigungspflicht; der
    Antrag ist beim Bauordnungsamt des Landkreises Wesermarsch zu stellen.
  4. Unabhängig von Ziffer 2 müssen sämtliche Maßnahmen rechtzeitig vor Beginn mit der
    unteren Denkmalschutzbehörde bis in die Einzelheiten anhand einer Beschreibung der
    Maßnahmen abgestimmt und tatsächlich dieser Abstimmung entsprechend durchgeführt
    werden.
  5. Treten während der Bauausführung neue Fragen auf, oder ist ein Abweichen von der
    Abstimmung beabsichtigt, so ist in jedem Falle eine erneute Abstimmung mit der unteren
    Denkmalschutzbehörde erforderlich.
  6. Aufwendungen für die Entkernung (Zerstörung der Denkmalsubstanz) und die neuen
    Innenarbeiten können regelmäßig nicht bescheinigt werden.
  7. Nach Abschluss der Maßnahmen wird die untere Denkmalschutzbehörde - ggf. durch
    Besichtigung – prüfen, ob die Arbeiten entsprechend der Abstimmung durchgeführt wurden.

 Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:

 Das Denkmalverzeichnis wird durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege geführt. Auskünfte erteilt die zuständige untere Denkmalschutzbehörde über das Vorhandensein von Baudenkmalen oder Bodendenkmalen.

Häufig gestellte Fragen

Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise (i.d.R. die Untere Denkmalschutzbehörde), in deren Gebiet das Baudenkmal belegen ist.


Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

  • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
  • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
  • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
  • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.


Bescheinigungen nach EStG:

  1. Antragsformular
  2. Die vollständigen Originalrechnungen, die die Maßnahmen betreffen, nach Firmen geordnet und durchnummeriert (die Originalbelege werden nach Prüfung zurückgegeben), Pauschalrechnungen können nicht anerkannt werden, es sind daher detaillierte Rechnungen vorzulegen.
  3. Aufstellung aller Rechnungen und Rechnungsbeträge entsprechend Punkt 2 des Antragsformulars

Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:

  • Formloser Antrag

Die Gebühr richtet sich nach § 1 i.V. m Anlage 1 des Kostentarifs Gebühren und pauschalierte Auslagensätze (AllGO). Die Gebühr ist vom Rechercheaufwand und dem Umfang der Unterlagen abhängig.

 

Auskünfte aus dem Denkmalverzeichnis:

Für die Auskunft wird keine Gebühr berechnet.


§ 82 i, k Einkommenssteuer Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)


Gegen den Bescheid oder die Ablehnung können Sie Klage einlegen.


Bescheinigung FA steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung/Nutzung von Denkmalen beantragen
 
2023_Denkmal_Antrag_EStG_EStDV_ausfuellb.pdf