Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Aufgabe des Landes Niedersachsen ist es, Baudenkmäler zu erfassen, zu dokumentieren und wissenschaftlich zu erforschen. Der Landkreis Wesermarsch nimmt als Untere Denkmalschutzbehörde die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz wahr. Wir sind für die Genehmigung von Baumaßnahmen an Baudenkmälern im Kreisgebiet zuständig und beraten Sie gerne in allen Fragen, die den Denkmalschutz betreffen.

Jede bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung eines Baudenkmals ist genehmigungspflichtig. Auch Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern können abstimmungsbedürftig sein (sogenannter Umgebungsschutz).

Auch Eingriffe in Bodendenkmäler (bspw. Wurten) sind genehmigungspflichtig.

Häufig gestellte Fragen

Denkmale sind instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und – wenn nötig – instandzusetzen. Daher sind bauliche Veränderungen oder eine Nutzungsänderung immer im Einklang mit dem Denkmalschutz durchzuführen.

 

Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Staates befinden, können Zuwendungen des Landes Niedersachsen vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen zugute, um die Erhaltung und Instandsetzung der Denkmäler zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Möglichkeit, Zuwendungen zu erhalten, richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und natürlich nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln.

 

Näheres zu den Fördermodalitäten und den entsprechenden Antrag finden Sie hier ()


  • formloser Antrag
  • die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen

Dies ist abhängig vom Einzelfall und deshalb vorher abzustimmen.


Die denkmalrechtliche Genehmigung ist zwei Jahre lang gültig, es sei denn, die Genehmigung wird zusammen mit einer Baugenehmigung erteilt. In diesem Fall gilt die Geltungsdauer der Baugenehmigung von drei Jahren.


Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.


Antrag auf Denkmalrechtliche Genehmigung
gemäß §§ 10, 12 und 13 Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

Denkmalrechtliche Genehmigung-Antrag.pdf

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