Ansprechpartner
Herr Eike Puvogel

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.

Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).

Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.


Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.

Häufig gestellte Fragen

Die Antragstellung kann online über ifsg-online erfolgen. Alternativ können Sie auf der Homepage Soziales Niedersachsen den Antrag als PDF-Dokument herunterladen.

Bei Arbeitnehmenden:

Hier ist leider keine Antragsstellung über das Fachverfahren möglich. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach einem Antragsvordruck. Arbeitnehmende erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

Bei Arbeitgebenden:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber gemeinsam stellen. Im Fachverfahren finden sie dafür den Ausdruck „Sammelantrag“. Sollten Sie für Ihr Unternehmen mehrere Anträge stellen wollen, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, ein Nutzerkonto anzulegen. Dieses ermöglicht Ihnen, Anträge zwischen zu speichern, zum Beispiel wenn Ihnen Unterlagen oder Angaben fehlen. Ansonsten empfiehlt es sich, bereits alle Unterlagen vorliegen zu haben, da nur eine gewisse Zeitspanne vorgesehen ist. Und es ärgerlich ist, wenn diese abgelaufen ist und alle bereits eingegeben Daten gelöscht werden.

Sobald Sie Ihren Antrag Online erfasst haben, wird er automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und mit Hilfe des Fachverfahrens bearbeitet und berechnet.

Nach Vorlage aller Unterlagen und Prüfung des Anspruches durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erhalten Sie dann Ihren Bescheid. Diesem können Sie dann die Höhe der gewährten Verdienstausfallentschädigung oder die Gründe einer Kürzung oder Ablehnung entnehmen.

Die Entschädigung wird Ihnen dann auf Ihr angegebenes Konto überwiesen.

Sollten Sie keinen Zugang zum Fachverfahren haben, können Sie den Antrag auch auf dem Postweg stellen. Dafür gibt es auf der Home Page des Landes Niedersachsens entsprechende PDF Dokumente. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies eventuell zu einer längeren Bearbeitung führen kann. Der Antrag wird durch die Sachbearbeiter in diesen Fällen händisch im Fachverfahren nacherfasst, was zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die Bearbeitung erfolgt nach Erfassung des Antrages und der evtl.. Nachforderung von Unterlagen, wie bei der Antragsstellung im Fachverfahren.

Bei Selbstständigen:

Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

Als Selbstständige haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag über ifsg-online.de oder als Papierantrag zu stellen. Der Verfahrensablauf gestaltet sich, wie bei den Anträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt sowie die Entschädigung ausgezahlt.


Antragstellung


Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.


Der Zuständigkeitenfinder unter www.ifsg-online.de hilft dabei, die örtlich zuständige Behörde zu ermitteln.


  • Die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder nötige Betreuung) sind erfüllt.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
  • Der Verdienstausfall wurde durch keine anderweitige staatliche Maßnahme kompensiert.

Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

Für Selbstständige:

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
  • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne

Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

Für Bevollmächtigte:

Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder von Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberaterin oder Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.


Es fallen für Sie keine Kosten an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Allerdings nicht länger als 6 Wochen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen dann bei der Behörde den Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienstausfallentschädigung).


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.

Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.


  • Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Angaben
  • Falsche und unrichtig Angaben können zu einer Rückforderung der gezahlten Entschädigung führen
  • Bitte denken Sie daran, die Entschädigungsleistung in den Abrechnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen bzw. nach Erhalt der Entschädigung entsprechend zu korrigieren. Dies hat vor allem steuerrechtliche Gründe.

Die Jahresfrist richtet sich dabei nach dem Zeitraum Ihrer Absonderung bzw. Ihres Tätigkeitsverbotes, bzw. der Absonderung oder des Tätigkeitsverbotes Ihres Arbeitnehmers. Nach Ablauf der Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung des Verdienstausfalles. Als Beispiel: Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer war in der Zeit vom 10.02.2022 bis zum 20.02.2022 in Absonderung. Sie stellen Ihren Antrag im April 2024. Die Zweijahresfrist wäre somit abgelaufen und eine Entschädigung nicht mehr möglich. Um den vollen Anspruch geltend zu machen, müssten Sie Ihren Antrag also bis zum 09.02.2024 stellen. Im Falle einer Antragstellung über das Fachverfahren ifsg-online.de erhalten Sie ggf. einen entsprechenden Hinweis im Falle der Verfristung.
Antragsfrist: 2 Jahre


Entschädigung, Kinderquarantäne, Schulschließung, Tätigkeitsverbot, Quarantäne, Verdienstausfall, Verdienstausfallentschädigung, Kitaschließung, Infektionsschutzgesetz