Dienstleistung
Erdwärmenutzung
Mollig warm und Geld gespart!
Immer weiter steigende Energiekosten in Deutschland machen alternative Energien interessanter. Zu diesen alternativen Energien zählt auch die Erdwärme. Die Nutzung dieser regenerativen Energie ist in der Wesermarsch sehr gefragt.
Die Nutzung der Erdwärme ist mittels einer Erdwärmeanlage möglich. Diese unterteilt sich in Erdwärmekollektoren und Erdwärmesonden. Bei Erdwärmekollektoren werden Kunststoffrohre in einer Tiefe von ca. 1,50 m in mehreren Kreisen im Erdreich verlegt. Im Gegensatz hierzu werden Erdwärmesonden (Schläuche) in vertikalen Bohrungen bis zu einer Tiefe von 100 m eingebaut. In den Rohren der Kollektoren bzw. Sonden zirkuliert ein Wasser-Glykol-Gemisch, mit der die Erdwärme zu der oberirdischen Erdwärmepumpe geleitet wird.
Durch die Herstellung und Nutzung der Erdwärmeanlage kann aber das Grundwasser verunreinigt werden, etwa durch die Bohrtätigkeit, die Verwendung von Spülzusätzen und den Wärmeentzug, aber auch das Auslaufen von Glykol. Die Bohrungen jeglicher Art sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Bohrarbeiten dürfen nur von zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden.
Bohrungen bis 100 m und weniger als 30 Kw Heizleistung werden im einfachen Verfahren genehmigt.
Für größere Anlagen ist ein umfangreiches Genehmigungsverfahren notwendig.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Für Informationen aus dem Bereich Erdwärmenutzung im Landkreis Wesermarsch
ist der
Fachdienst 68 - Umwelt
Untere Wasserbehörde
Poggenburger Straße 15 in 26919 Brake
zuständig.
Bitte wenden Sie sich an die hier aufgeführten Ansprechpartner_innen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
ggf. Antrag Erdwärmenutzung
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) werden gemäß den §§ 1, 5, 9, 13 und 15 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 1 Tarif Nr. 96.1.1 oder 96.2.3 der Allgemeinen Gebührenordnung festgesetzt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragstellung und Genehmigung von der unteren Wasserbehörde müssen vor Baubeginn abgeschlossen sein.
Rechtsgrundlage
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bundesberggesetz (BbergG)
- Lagerstättengesetz (LagerstG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS-Nds.)
Für Informationen aus dem Bereich Erdwärmenutzung im Landkreis Wesermarsch
ist der
Fachdienst 68 - Umwelt
Untere Wasserbehörde
Poggenburger Straße 15 in 26919 Brake
zuständig.
Bitte wenden Sie sich an die hier aufgeführten Ansprechpartner_innen.
ggf. Antrag Erdwärmenutzung
Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) werden gemäß den §§ 1, 5, 9, 13 und 15 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 1 Tarif Nr. 96.1.1 oder 96.2.3 der Allgemeinen Gebührenordnung festgesetzt.
Antragstellung und Genehmigung von der unteren Wasserbehörde müssen vor Baubeginn abgeschlossen sein.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bundesberggesetz (BbergG)
- Lagerstättengesetz (LagerstG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS-Nds.)