Fliegende Bauten im Sinne der NBauO (§ 75) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Zu den Fliegenden Bauten zählen u. a. (Fest- und Veranstaltungs-)Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen und Tribünen.

Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung, sondern lediglich einer durch den TÜV NORD erteilten Ausführungsgenehmigung (AG). Diese wird je nach Anlagentyp für die Dauer von einem Jahr bis fünf Jahren befristet erteilt. Sie dürfen jedoch nur aufgestellt und betrieben werden, wenn eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt und die untere Bauaufsichtsbehörde nach der sogenannten Gebrauchsabnahme dem Betrieb zugestimmt hat.

Grundsätzlich verfahrensfrei sind Fliegende Bauten, die der Ziffer 11 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO unterliegen (z. B. Zelte bis 75 m² Grundfläche).

Der Aufbau eines Fliegenden Baus im Landkreis Wesermarsch muss lt. § 75 Abs. 5 NBauO der Bauaufsicht beim Landkreis Wesermarsch möglichst 10 Tage vor dem Aufbau schriftlich angemeldet werden. Diese entscheidet dann über die Notwendigkeit einer Gebrauchsabnahme. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Fliegende Bau unter den örtlichen Gegebenheiten sicher und gemäß den baulichen Vorgaben errichtet ist.

Bei der Gebrauchsabnahme wird der sachgemäße Aufbau des Fliegenden Baus überprüft. Das örtliche Bauordnungsamt führt die Gebrauchsabnahme durch und entscheidet, ob es auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet oder einen Sachverständigen hinzuzieht.

Häufig gestellte Fragen

Der Aufbau eines Fliegenden Baus im Landkreis Wesermarsch muss lt. § 75 Abs. 5 NBauO der Bauaufsicht beim Landkreis Wesermarsch möglichst 10 Tage vor dem Aufbau schriftlich angemeldet werden. Diese entscheidet dann über die Notwendigkeit einer Gebrauchsabnahme. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Fliegende Bau unter den örtlichen Gegebenheiten sicher und gemäß den baulichen Vorgaben errichtet ist.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Die Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen der Zuständigkeiten
für den Landkreis Wesermarsch finden Sie  
>> hier 


Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).


Die Erteilung der Ausführungsgenehmigung (https://www.tuev-nord.de/de/fliegende-bauten/genehmigungsverfahren/) muss vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen.

Vor der Aufstellung (ca. 10 Tage) ist diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.


Auf der Grundlage neuer Windzonen in Deutschland sind die sogenannten Windlasten in den statischen Berechnungen für Fliegende Bauten nicht mehr für ganz Deutschland anwendbar. Der Arbeitskreis Fliegende Bauten hat daher im Jahr 2007 folgende Regelungen beschlossen: Für Fliegende Bauten, die in Windlastzone 1 und 2 oder nicht in Küstenregionen aufgestellt werden, gibt es keine Änderung. Für Fliegende Bauten, die in Küstenregionen in Windlastzone 3 und 4 aufgebaut werden, sind folgende Sondermaßnahmen nach Absprache mit den örtlichen Bauordnungsämtern zu treffen:

  • Ergänzende statische Nachweise 
  • Konstruktionsverstärkungen 
  • Teilabbau 
  • Zuverlässige Wetterprognosen 
  • Windgeschützte Aufstellorte

Fliegende Bauten, die eine uneingeschränkte Genehmigung für alle vier Windzonen erhalten möchten, müssen einen statischen Nachweis ihrer Sicherheit bei verschiedenen Windlasten erbringen.