Dienstleistung
Geltendmachung von Unterhalt während der Trennungsphase
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden (Ehe-)Partner bzw. Ihrer in Trennung lebenden (Ehe-)Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Trennungsunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Häufig gestellte Fragen
Teaser
Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser bzw. diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie und Ihr ehemaliger (Ehe-)Partner dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
An wen muss ich mich wenden?
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Zuständige Stelle
- Amtsgericht – Familiengericht
- Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Voraussetzungen
Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass
- die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
- der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (Hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
- der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.
- Wegen der Einzelheiten wenden SIe sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Welche Gebühren fallen an?
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.
Rechtsgrundlage
§ 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 111 Nr. 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Unterhaltssachen
§ 113 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Familienstreitsachen
§ 114 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Familienstreitsachen
§ 231 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 269 Abs. 1 Nr. 9 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
§§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit und Auskunftspflichten der Beteiligten
Anträge / Formulare
Keine
Rechtsbehelf
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Schlagwörter
Ehe, Partner, Lebenspartnerschaft, Unterhalt, Festsetzung, Trennung, Getrenntleben, FamFG, BGB
Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser bzw. diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie und Ihr ehemaliger (Ehe-)Partner dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
- Amtsgericht – Familiengericht
- Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass
- die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
- der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (Hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
- der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.
- Wegen der Einzelheiten wenden SIe sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
- Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.
§ 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 111 Nr. 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Unterhaltssachen
§ 113 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Familienstreitsachen
§ 114 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Familienstreitsachen
§ 231 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 269 Abs. 1 Nr. 9 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen
§§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit und Auskunftspflichten der Beteiligten
Keine
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt