Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz liegt grundsätzlich bei der zuständigen Stelle, die für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die Bauleitplanung und die Gefahrenabwehr verantwortlich ist.

Flussgebietsbezogene, konzeptionelle Planungen im Hochwasserschutz als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge werden durch das Land wahrgenommen. Zudem unterstützt das Land die zuständige Stelle bei ihren Vorhaben durch Bereitstellung von vorhandenen Planungsdaten.

An den großen Gewässern wie Elbe, Weser, Unteraller und teilweise auch an der Ems haben sich in Folge der historischen Entwicklung Deichverbände gebildet, die ihre Grundlage im Wasserverbandsgesetz und im Niedersächsischen Deichgesetz (NDG) haben.

Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten sind grundsätzlich verboten. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

 

Planungsgrundlagen

Die Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Binnenland werden auf der Grundlage von konzeptionellen Planungen sowie von Planungen der Verbände (Deichverbände, Wasser- und Bodenverbände) und Kommunen durchgeführt. Entsprechende Hochwasserschutzpläne liegen für die Erhöhung und Verstärkung der Deiche an der Elbe, der Mittelweser und der Unteraller vor. Diese bauen bereits auf den Empfehlungen der Umweltministerkonferenz für einen nachhaltigen und zukunftsweisenden Hochwasserschutz auf.


Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)

 

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Der Sturmflutschutz ist für den Landkreis Wesermarsch von lebenswichtiger Bedeutung. Der I. und II. Oldenburgische Deichband (beide Verbände kreisübergreifend) haben die gesetzliche Aufgabe, die im Schutze der Deiche liegenden Grundstücke mit den Gebäuden / Industrieanlagen usw. vor Sturmfluten zu schützen.

Die Deiche im II. Oldenburgischen Deichband schützen von Jade-Wapelersiel bis nördl. der Hunte (Stadtgrenze Oldenburg) auf einer Länge von 112,2 km gegen Sturmfluten und Hochwasser. Südlich der Hunte bis zu den Landkreisgrenzen schützen im I. Oldenburgischen Deichband 38,6 km Deiche den Landkreis. In der Deichlinie liegen als Küstenschutzbauwerke bei Elsfleth das Huntesperrwerk und bei Lemwerder das Ochtumsperrwerk.

Dieser gesamte „grüne Ring“ ist so stark wie das schwächste Glied in einer Kette. Aus diesem Grunde sind kontinuierlich Beaufsichtigungen und Überprüfungen vorzunehmen sowie Deicherhöhungs-, verstärkungs- und –anpassungsmaßnahmen zu planen und durchzuführen. Allein die geographische Lage der Weser-marsch macht den Deichschutz von besonderer Bedeutung. Diese Lage ist mit einer „Suppenschüssel“ zu vergleichen, d. h. die Mitte ist tiefer als der Außenrand. Im Deichbereich sind Höhenlagen um NN + 1 bis 2 m, dann abfallend unter NN – 1 m und tiefer, wobei das Gelände zur Geest ansteigt von NN + 2 bis 9 m.

 

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt sowie der örtlichen Feuerwehr.

Ansprechpartner für Fragen des Hochwasserschutzes sind in Gebieten, in denen es Deichverbände gibt, die jeweiligen Vorstände oder Geschäftsführer dieser Verbände. Ansonsten stehen die jeweiligen Leiter des Geschäftsbereiches II in den Betriebsstellen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) als Ansprechpartner zur Verfügung.


Betriebsstellen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Gebühr richtet sich nach § 1 i.V. m Anlage 1 des Kostentarifs Gebühren und pauschalierte Auslagensätze (AllGO). Die Gebühr ist vom Umfang/ Rohbauwert des Vorhabens abhängig.


In der Sturmflutsaison (15.09. bis 15.04. eines jeden Jahres) dürfen keine Bautätigkeiten innerhalb des Deiches durchgeführt werden.


Finanzierung von Hochwasserschutzmaßnahmen

Das Land gewährt den Verbänden und Kommunen finanzielle Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) auf der Grundlage der jeweiligen Fördergrundsätze. Zudem werden EU-Mittel (ELER und EFRE) bereitgestellt. Zuständig für die Aufnahme in die vorgenannten Förderprogramme ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).


Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft , Küsten- und Naturschutz

Spezielle Hinweise für – Landkreis Wesermarsch

Die Deichbehörde unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, und Küsten- und Naturschutz, als technischer Fachstelle, die Träger der Deicherhaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und trifft die notwendigen Regelungen für die Sicherstellung der Deich-verteidigung.

Um jede mögliche Beeinträchtigung der Deiche und ihrer Schutzfunktion sowie der Möglichkeiten zur Deichverteidigung im Sturmflutfall von vornherein auszuschließen sind alle Nutzungen und Benutzungen des Deiches, insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Deich, im seeseitigen Deichvorland und auch in einer bis zu 50 m breiten Schutzzone landseitig des Deiches durch das Niedersächsische Deichgesetz (NDG) grundsätzlich verboten. Verstöße gegen diese Verbotsbestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten durch Bußgelder geahndet werden.

Nur in ganz besonders begründeten Fällen kann durch die zuständige Deichbehörde eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen erteilt werden. Der Träger der Deicherhaltung ist vorher anzuhören. Grundvor-aussetzung für jede Befreiung ist, dass die Deichsicherheit gewährleistet bleibt (Antragsvordruck). Alle Zulassungen von Ausnahmen können entschädigungslos widerrufen werden, wenn es die Deichsicherheit erfordert.

Erforderliche Genehmigungen aufgrund anderer Vorschriften wie z.B. die Baugenehmigung dürfen erst erteilt werden wenn die deichrechtliche Ausnahme zugelassen wurde.

Zum gesetzlichen Deich gehören neben dem eigentlichen Deichkörper auch die den Deich parallel begrenzenden Straßen (Deichverteidigungsweg, Treibselabfuhrweg) und Gräben (Rhynschloot, Außendeichsgräben).

Bei allen Maßnahmen auf dem Deich (und in einer Entfernung bis 50 m) ist es ratsam, das Vorhaben frühzeitig mit der Deichbehörde des Landkreises zu erörtern.


Deichverband, Überschwemmung, Wasserwirtschaft, Vorsorge, Küsten- und Naturschutz, Hochwasser, Gewässer laufen über