Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet u. a. Ärzte zu Meldungen von Krankheiten, Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten und Erregern sowie nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen.

Namentlich benannte Erreger

  • Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Kranheiten & Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

  • Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Zudem müssen Ärzte außerdem melden:

  • eine Gastroenteritis (wenn sie bei mehreren Personen aufgetreten ist, oder bei Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind)
  • den Verdacht auf einen Impfschaden
  • den Kontakt mit einem tollwutkranken Tier
  • das Auftreten einer sonstigen bedrohlichen Erkrankung mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit.

Dies muss der Arzt an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person melden. Ansprechpartner für die notwendigen Formulare sind die jeweils zuständigen Gesundheitsämter.
 

Häufig gestellte Fragen

Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern durch Ärzte vor.

Aber nicht nur Ärzte müssen das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Das Infektionsschutzgesetz schreibt auch hier ganz klar vor, wer gem. §8 IfSG meldepflichtig gegenüber dem Gesundheitsamt ist.


Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.



Meldeformular für Einrichtungen nach § 8 IfSG.pdf
(z.B. für Einrichtungen (voll-oder teilstationär) zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, für ambulante Pflegedienste, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten - aber auch für den behandelnden und für den feststellenden Arzt/ Tierarzt/ Einrichtungen für pathologisch-anatomische Diagnostik, Personen, die mit der Durchführung von Schutzimpfungen betraut /verantwortlich sind sowie Heilpraktika)


Cholera, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Poliomyelitis, Meningokokken-Meningitis, Pest, Sepsis, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, Masern, Milzbrand, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber Virushepatitis, Botulismus