Dienstleistung
Infektionsschutz Meldung Labore
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Labore zu Meldungen von Krankheiten, Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten, Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen.
Namentlich benannte Erreger:
Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 4285
04401 927-511
Zentrale
Häufig gestellte Fragen
Teaser
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern durch Labore vor.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: kostenfrei
Anträge / Formulare
Meldung Gemeinschaftseinrichtungen.pdf
(z.B. für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Tagesmütter, Schulen, Heime und Ferienlager)
Meldeformular für Einrichtungen nach § 8 IfSG.pdf
(z.B. für Einrichtungen (voll-oder teilstationär) zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, für ambulante Pflegedienste, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten - aber auch für den behandelnden und für den feststellenden Arzt/ Tierarzt/ Einrichtungen für pathologisch-anatomische Diagnostik, Personen, die mit der Durchführung von Schutzimpfungen betraut /verantwortlich sind sowie Heilpraktika)
Meldebogen_IfSG_LKW_ausfuellb.pdf
Meldung Gemeinschaftseinrichtungen.pdf
Schlagwörter
Cholera, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Poliomyelitis, Meningokokken-Meningitis, Pest, Sepsis, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, Masern, Milzbrand, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber Virushepatitis, Botulismus, Virushepatitis
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern durch Labore vor.
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Gebühr: kostenfrei
Meldung Gemeinschaftseinrichtungen.pdf
(z.B. für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Tagesmütter, Schulen, Heime und Ferienlager)
Meldeformular für Einrichtungen nach § 8 IfSG.pdf
(z.B. für Einrichtungen (voll-oder teilstationär) zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, für ambulante Pflegedienste, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten - aber auch für den behandelnden und für den feststellenden Arzt/ Tierarzt/ Einrichtungen für pathologisch-anatomische Diagnostik, Personen, die mit der Durchführung von Schutzimpfungen betraut /verantwortlich sind sowie Heilpraktika)
Meldung Gemeinschaftseinrichtungen.pdf