Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen.

Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
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Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr
Mo - Do  14:00-15:30 Uhr
und nach  Vereinbarung


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Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Fax
04401 927-100
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Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei den Katastrophenschutzbehörden nach § 2 NKatSG. Sie sind bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim angesiedelt.


§ 2 Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)


Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.




Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.


Katastrophenschutz, Störfall-Verordnung, Betriebsbereich, 12. BImSchV, Alarm- und Gefahrenabwehrplan