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Frau Anika Schröder

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.


Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.


Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.


  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Wohnberechtigung:
 
Antrag auf Erteilung eines WB-Scheines
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__________
 
Wohnraumförderung:
 
Sozialhilfe - Vermieterbestätigung
über die Wohnberechtigung des Mieters nach § 27 Wohnraumförderungsgesetz
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Einkommenserklärung: Anlage 1 zum Antrag
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Einkommenserklärung: Anlage 2 zum Antrag - haushaltsangeh.Person
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Einkommenserklärung: Anlage 3 zum Antrag - Erläuterungen
 
 
 

Berechtigungsschein, § 5 Schein, BSchein, WBS, B-Schein