Onlinedienst Abnahme von Wesenstest bei Hunden

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Personen, die den Wesenstest abnehmen, bedürfen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) der vorherigen Zulassung.


§ 13 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


§ 13 Absatz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


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