Sie können eine volljährige Person als Kind annehmen (adoptieren), wenn Sie mit der Person eine Eltern-Kind- Verhältnis anstreben und dies sittlich gerechtfertigt ist. Das wird insbesondere angenommen, wenn zwischen Ihnen als Annehmenden und der volljährigen Person bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht; zum Beispiel bei einem Stief- oder Pflegekind. Besteht so ein Verhältnis noch nicht, muss eine so starke emotionale Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung zu erwarten ist. Zudem muss die Annahme mit Blick auf den damit verfolgten Zweck sittlich gerechtfertigt erscheinen. Das heißt, das Annahmebegehren darf nicht gegen ein moralisches Verbot verstoßen und/oder nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel der Umgehung der Erbschaftssteuer oder der Begründung eines Aufenthaltsrechts.

Um die erwachsene Person als Familienmitglied adoptieren zu können, müssen Sie und die betreffende Person beim Familiengericht einen Antrag stellen.

Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das heißt, die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner leiblichen Familie werden nicht aufgehoben, es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den Annehmenden hinzu.

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag ist auch eine Adoption mit weitergehenden Rechtsfolgen, wie sie für die Adoption Minderjähriger gelten, möglich. Man spricht dann auch von einer „Volladoption“ beziehungsweise Adoption mit „starker Wirkung“. Diese hätte eine nahezu vollständige rechtliche Integration der oder des Erwachsenen in Ihre Familie zur Folge. Das heißt, dass das Verwandtschaftsverhältnis und damit unter anderem alle Erb- und Unterhaltspflichten gegenüber den leiblichen Eltern aufgehoben werden. Hiervon ausgenommen ist im Falle einer Stiefkindadoption die fortbestehende Verwandtschaft zu dem verbleibenden Elternteil.


Häufig gestellte Fragen

Es fallen an:

  • Notarkosten
  • Gerichtskosten
  • gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten

Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.


Sie müssen die erforderlichen Unterlagen und die Anträge (Annehmende und Anzunehmender) schriftlich beim örtlich zuständigen Familiengericht einreichen. Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.

Das Gericht prüft dann, ob alle notwendigen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, wie: 

  • welches Verhältnis zum Anzunehmenden besteht
  • ob die Annahme sittlich gerechtfertigt ist
  • ob der oder die Annehmende das für eine Adoption notwendige Mindestalter erreicht hat (Vollendung des 21. beziehungsweise 25. Lebensjahres)
  • ob ein ausreichender Altersabstand zum Anzunehmenden besteht
  • ob überwiegende Interessen Dritter der Adoption entgegenstehen; zum Bespiel der leiblichen Kinder der Annehmenden oder des Anzunehmenden oder der Eltern des Anzunehmenden.

Dazu hört das Gericht unter anderen die Beteiligten und gegebenenfalls weitere Personen an. 
 
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.


Über den Antrag zur Annahme entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.


  • Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Also, dem Annahmebegehren ein bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis oder eine vergleichbar starke innere Verbundenheit zu Grunde liegt und nicht gegen ein moralisches Verbot verstößt und/oder nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgt. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn die zu adoptierende Person bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat. 
  • Es dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen, zum Beispiel Ihrer leiblichen Kinder.
  • Nach der Rechtsprechung soll in der Regel ein einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersabstand (zumindest 15 Jahre) gegeben sein.
  • Die Anträge und gegebenenfalls notwendigen Einwilligungen (zum Beispiel der Ehegatten) müssen in notariell beurkundeter Form vorliegen.

  • notariell beurkundeter Antrag der oder des Annehmenden und der volljährigen Person; die Anträge dürfen an keine Bedingung oder Zeitbestimmung gebunden sein
  • ist der Annehmende oder der Anzunehmende verheiratet oder verpartnert, eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehe- oder Lebenspartners oder der Ehe- oder Lebenspartnerin 
  • weitere erforderliche Unterlagen fordert das Familiengericht gegebenenfalls an; zum Beispiel Personenstandsnachweise (wie Geburts- oder Heiratsurkunden)

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, nicht hinsichtlich der Einreichung bei Gericht, aber bei der Beurkundung des Antrages vor dem Notar (höchstpersönliche Antragstellung).

Online-Dienste vorhanden: Nein


Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen.


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