Ansprechpartner
Frau Neele Ostendorf

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Dies können sein: z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, kann eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der zuständigen Stelle beantragt werden.


Häufig gestellte Fragen

Für die schriftliche Auskunft werden je nach Aufwand Gebühren erhoben. In der Regel werden Auskünfte schriftlich erteilt. 

Telefonische oder mündliche Auskünfte sind kostenfrei. 

Gebühr: EUR 5,00 - 500,00
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Für die Auskunft werden ab einem Bearbeitungsaufwand von einer halben Stunde Gebühren erhoben. Einzelheiten regelt § 6 des NUIG.



Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Die zuständige Stelle hat nach dem Eingang des Antrags eine Bearbeitungsfrist von einem Monat zur Verfügung. Sind die Umweltinformationen sehr umfangreich und komplex, kann die Frist auf zwei Monate ausgedehnt werden



Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Zuständig für die Führung des Altlastenverzeichnisses ist die untere Bodenschutzbehörde, also gemäß § 9 Abs. 2 Nds. Bodenschutzgesetz der Landkreis Wesermarsch für den eigenen Bereich. Bitte wenden Sie sich an den/die o. g. Ansprechpartner/in.



Ausnahme:   Die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig bei schädlichen Bodenveränderungen durch die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen auf deren Betriebsgrundstück, soweit sie für diese Anlagen die Aufsicht führen. Dies gilt auch noch zehn Jahre nach deren Stilllegung.



  • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug)
  • Vollmacht des Grundstückseigentümers
  • Vollmacht oder Auftragskopie des Gerichtes oder der Behörde
  • wenn vorhanden: Flurkartenauszug oder Lagekarte
  • Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück
  • sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Auskünfte sind schriftlich zu beantragen. Für einen Antrag benötigen Sie

  • Angaben zu Gemeinde, Ortsteil oder Gemarkung,
  • Straße und Hausnummer, falls nicht bekannt geografische Koordinaten oder Flur und Flurstücke

Weitere Nachweise können sein

  • Zustimmung des Grundstückseigentümers (Vollmacht),

  • sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses



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Altlasten und altlastenverdächtige Flächen - Auskunftsrecht

Allgemeine Informationen

Mit dem Begriff Altlastverdachtsflächen werden Flächen bezeichnet, bei denen der Verdacht einer Altlast besteht. Altlasten sind z.B. stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen, Rüstungsstandorte und Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte), soweit hierdurch schädliche Bodenveränderungen oder andere Gefahren hervorgerufen werden. Im Altlastenverzeichnis sind die Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen zusammengefasst.

Nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Das UIG als Bundesgesetz gilt in Niedersachsen in Verbindung mit dem Niedersächsischen UIG (NUIG). Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf andere Weise eröffnet werden. Auf Antrag kann deshalb jede Person Auskünfte aus dem Altlastenkataster erhalten. Von Bedeutung sind derartige Auskünfte z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, bei Bauvorhaben oder Abrissprojekten sowie bei Grundwassernutzungen im Umfeld von Altlasten. Allerdings kann es sich bei den Informationen über eine Altlast oder altlastverdächtige Fläche in vielen Fällen um personenbezogene Daten handeln. Die zuständige Stelle muss dann prüfen, ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden; gegebenenfalls muss sie eine Abwägung vornehmen.