Dienstleistung
Anerkennung von Schulungsveranstaltern für Gefahrgutbeauftragte
Dafür ist ein Antrag bei der für Sie örtlich zuständigen IHK erforderlich. Im Antrag müssen Sie u.a.
- den Umfang der Anerkennung angeben (Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, Seeschiffsverkehr);
- für jeden Lehrgangsteil einen Stundenplan beifügen
- das vorhandene Lehrmaterial, Anschauungsmaterial angeben;
Als Lehrgangsveranstalter müssen Sie über die notwendigen Räumlichkeiten für die Durchführung der theoretischen Unterrichtseinheiten der teilweise praktischen Lehrgangsteile sowie über das erforderliche Ausbildungsmaterial verfügen. Außerdem muss Ihr Lehrpersonal fachlich und pädagogisch qualifiziert sein.
Die zuständige IHK kann Ihre Räumlichkeiten und das Lehrmaterialien in Augenschein zu nehmen. Auch kann die IHK Kontakt zu den von Ihnen als Lehrkräfte angegebenen Personen aufnehmen, um ggf. Termine für ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid von der örtlich zuständigen IHK bestätig. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen durchführen dürfen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Anerkennung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags sollte in Abhängigkeit von den eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen. Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann ggf. zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Keine
Verfahrensablauf
Sie stellen zunächst den Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Die IHK prüft zunächst die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.
- Gegebenenfalls besuchen Vertreter der IHK die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort. Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.
- Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung.
Nachdem Ihre Schulungsstätte anerkannt wurde, dürfen Sie im Rahmen der Erlaubnis Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte anbieten.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Industrie- und Handelskammer.
Voraussetzungen
- Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
- Geeignetes Unterrichtsmaterial
- Qualifiziertes Lehrpersonal
erforderliche Unterlagen
-
Lehrplan/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:
- Stundeneinteilung (mit Pausen)
- zu behandelndes Thema inkl. der geplanten Zeitansätze
- Art des Unterrichts (z.B. Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, Übungen)
-
Unterlagen der eingesetzten Lehrkräfte als Nachweis der fachlichen und methodischdidaktischen Eignung
- Beruflicher Werdegang
- Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
- Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
- Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
- Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für den/die zu schulenden Verkehrsträger
- Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
Gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Vorgabe Ihrer IHK
Formulare
- Formulare: Antrag nach Vorgabe der zuständigen IHK
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja (insbesondere bei der Überprüfung der Referentenqualifikation)
Weiterführende Informationen
Auf der Homepage der örtlich zuständigen IHK sind Informationen zur Antragsstellung hinterlegt.
Allgemeine Informationen zum Thema Gefahrgutbeauftragte finden Sie auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages:
DIHK Gefahrgutbeauftragte
Schlagwörter
Seeschiffsverkehr, Gefahrgutbeauftragte, Schulungsveranstalter, Straßenverkehr, Anerkennung, Verkehrsträger, Binnenschiffsverkehr, Eisenbahnverkehr
Die Gebühr für die Anerkennung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.
Die Prüfung des Antrags sollte in Abhängigkeit von den eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen. Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann ggf. zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.
Keine
Keine
Sie stellen zunächst den Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Die IHK prüft zunächst die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.
- Gegebenenfalls besuchen Vertreter der IHK die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort. Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.
- Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung.
Nachdem Ihre Schulungsstätte anerkannt wurde, dürfen Sie im Rahmen der Erlaubnis Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte anbieten.
Zuständig ist die örtliche Industrie- und Handelskammer.
- Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
- Geeignetes Unterrichtsmaterial
- Qualifiziertes Lehrpersonal
-
Lehrplan/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:
- Stundeneinteilung (mit Pausen)
- zu behandelndes Thema inkl. der geplanten Zeitansätze
- Art des Unterrichts (z.B. Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, Übungen)
-
Unterlagen der eingesetzten Lehrkräfte als Nachweis der fachlichen und methodischdidaktischen Eignung
- Beruflicher Werdegang
- Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
- Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
- Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
- Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für den/die zu schulenden Verkehrsträger
- Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
Gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Vorgabe Ihrer IHK
- Formulare: Antrag nach Vorgabe der zuständigen IHK
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja (insbesondere bei der Überprüfung der Referentenqualifikation)
Auf der Homepage der örtlich zuständigen IHK sind Informationen zur Antragsstellung hinterlegt.
Allgemeine Informationen zum Thema Gefahrgutbeauftragte finden Sie auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages:
DIHK Gefahrgutbeauftragte