Dienstleistung
Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere
Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Nicht anzeigepflichtig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
0511 4005-2120
0511 4005-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
1,5 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 13,00 - 49,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Löschung nach Abschluss der Bearbeitung mit einer Frist von 15 Jahren.
Verfahrensablauf
Wer in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel für Andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwendet, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen.
Es ist erforderlich, folgende Angaben zu machen:
- Angaben zum Betrieb, der Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet
- Angaben zu verantwortlichen Personen des Betriebes
- Namen und Anschriften der sachkundigen Person(en) im Betrieb, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
- Angaben zur Art des Betriebes und der beabsichtigten Tätigkeit
Nach erfolgter Anzeige erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung der Anzeige und Registrierung.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigepflichtig bei der zuständigen Behörde.
Änderungen von Personal, das Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet, sind der zuständigen Stelle umgehend mitzuteilen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Anwender sachkundig im Sinne des § 9 PflSchG ist.
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
erforderliche Unterlagen
Beidseitige Kopien des Sachkundenachweises (Scheckkarte) sind beizufügen.
Formulare
Dem ausgefüllten Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist eine beidseitige Kopie des Sachkundeausweises beizufügen.
Schlagwörter
Pflanzenschutz, Pflanzenschutzgesetz, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittel Anzeige, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Anzeige, Pflanzenschutzmittel, PflSchG
1,5 Monate
Löschung nach Abschluss der Bearbeitung mit einer Frist von 15 Jahren.
Wer in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel für Andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwendet, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen.
Es ist erforderlich, folgende Angaben zu machen:
- Angaben zum Betrieb, der Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet
- Angaben zu verantwortlichen Personen des Betriebes
- Namen und Anschriften der sachkundigen Person(en) im Betrieb, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
- Angaben zur Art des Betriebes und der beabsichtigten Tätigkeit
Nach erfolgter Anzeige erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung der Anzeige und Registrierung.
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigepflichtig bei der zuständigen Behörde.
Änderungen von Personal, das Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet, sind der zuständigen Stelle umgehend mitzuteilen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Anwender sachkundig im Sinne des § 9 PflSchG ist.
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Beidseitige Kopien des Sachkundenachweises (Scheckkarte) sind beizufügen.
Dem ausgefüllten Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist eine beidseitige Kopie des Sachkundeausweises beizufügen.