Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder (Familien-) Pflegezeit beantragen

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Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  •  Frauen während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
  •  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit
  •  Personen, die während einer (Familien-)Pflegezeit einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen oder die Pflege organisieren

Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich.

Ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahre alt ist, beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Für die (Familien-)Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz bereits, wenn eine Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist nach dem Mutterschutzgesetz unzulässig während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Eine nachträgliche Zustimmung oder Genehmigung einer bereits ausgesprochenen Kündigung durch die zuständige Behörde ist nicht möglich.


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Häufig gestellte Fragen

Bitte erkundigen Sie sich in der zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. In Niedersachsen gilt die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO).


Die Antragsstellung muss vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen.


Die Bearbeitungsdauer beträgt drei bis vier Wochen.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität Ihres Antrages und kann in Einzelfällen länger dauern.


Um Arbeitnehmenden unter besonderem Kündigungsschutz zu kündigen, muss vor der Kündigung ein Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die Zulässigkeitserklärung können Sie online über den Online-Dienst, anhand eines PDF-Formulars oder auch formlos beantragen. Ein evtl. PDF-Formular ist auf der Homepage der zuständigen Behörde eingestellt bzw. Sie erhalten es auf Anforderung von dieser.

Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:

  • Aufruf des Online Dienstes
  • Anmeldung über das Servicekonto Business
  • Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen
  • Antragstellende Person trägt alle notwendigen Kündigungsdaten ein.
  • Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Die zuständige Behörde übersendet Ihnen die Zustimmung postalisch
  • Eine Kündigung der Person ist erst rechtens, wenn die Behörde eine schriftliche Zustimmung (Bescheid) versendet.

Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular
  • Befüllen Sie den Antrag.
  • Übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online Verfahren mittels des Online-Dienstes.

Der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden.

Zuständig ist das Gewerbeaufsichtsamt Celle für Anträge nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. (Wenn das Unternehmen unter das Bergrecht fällt, abweichend: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie), Landesamt für Soziales, Familie und Jugend für Anträge nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz.


  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund
  • Sie beschäftigen Arbeitnehmende, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen
  • Sie möchten Arbeitnehmenden mit einem besonderen Kündigungsschutz kündigen
  • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt

Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.


§ 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 18 Absatz 1 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG)

§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

§ 2 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG)


Gesetzte im Internet / Mutterschutz
Gesetze im Internet / Elterngeld und Elternzeit
Gesetze im Internet / Pflegezeit
Gesetze im Internet / Familienpflegezeit

Formulare vorhanden: Teilweise

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Sie können Widerspruch einlegen.


Broschüre “Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz” 


Leitfaden zum Mutterschutz

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