Dienstleistung
Aufnahme der Tätigkeit einer Zuchtorganisation mit Sitz und Anerkennung im EU-Ausland: Anzeige
Zuchtorganisationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nach Gemeinschaftsrecht anerkannt sind und in Deutschland tätig werden möchten, müssen dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Postfach 14 02 70
53107 Bonn, Stadt
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin, Stadt
Rochusstraße 1
53123 Bonn, Stadt
11055 Berlin, Stadt
+49 30 18529-3179
Dienstsitz Berlin
+49 228 99529-3179
Dienstsitz Bonn
+49 30 18529-0
Dienstsitz Berlin
+49 228 99529-0
Dienstsitz Bonn
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Hinweise (Besonderheiten)
Für in Deutschland gehaltene Zuchttiere dürfen Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Herkunftsregister sowie die Ausstellung von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) erst nach der Anzeige vorgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs.1 Nr. 3 TierZG und kann nach § 26 Abs. 2 TierZG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Es fallen keine Gebühren an.
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Für in Deutschland gehaltene Zuchttiere dürfen Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Herkunftsregister sowie die Ausstellung von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) erst nach der Anzeige vorgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs.1 Nr. 3 TierZG und kann nach § 26 Abs. 2 TierZG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Tierzuchtgesetz (TierZG)