Dienstleistung
Aufrechterhalten von Kontakten/ Umgangsrecht
Herr Martin Albracht
Sonstiges: Nordenham (A-F)
Frau Susanne Benissan
Sonstiges: Nordenham (K-O)
Frau Antonietta Kern
Frau Katarzyna Rychlicka
Frau Kira Wöhst
Frau Patricia Kofmansky
Frau Juliane Herrmann
Herr Carsten Flemming
Herr Ralf Dittmar
Frau Imke Hansing
Frau Franziska Döring
Frau Sonja Günther
Frau Claudia Wefer
Herr Christian Althaus
Herr Jonas Hotze
Frau Jantje Lede
Frau Kirsten Mertinkat
- Kinder und Jugendliche,
- Eltern,
- andere Umgangsberechtigte (das können in einigen Fällen beispielsweise die Großeltern sein) sowie
- Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet (beispielsweise die Pflegeeltern)
haben Anspruch auf Beratung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Das heißt, dass das Jugendamt diese Personen über die rechtlichen Fragen eines Umgangsrechts informieren kann und darf.
Der gleiche Personenkreis hat auch Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dieser Anspruch geht über eine rechtliche Beratung hinaus. Das Jugendamt kann hier beispielsweise Briefe verfassen und vermittelnde Gespräche führen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann es auch sein, dass eine solche weiterführende Hilfestellung nicht möglich ist.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-100
04401 927-0
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.
Ansprechpunkt
Die Frage der Zuständigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das örtliche Jugendamt wird in der Regel im Einzelfall gerne bereit sein, hierzu Auskunft zu geben.
Hinweise (Besonderheiten)
Dem Jugendamt stehen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe keine Mittel zur Verfügung, Umgangskontakte zwangsweise durchzusetzen. Es ist daher auf die Gesprächsbereitschaft aller Beteiligten angewiesen.
Schlagwörter
Jugendhilfekosten, Vormund, Fürsorge, Sorgerecht, Jugendhilfe
Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.
Die Frage der Zuständigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das örtliche Jugendamt wird in der Regel im Einzelfall gerne bereit sein, hierzu Auskunft zu geben.
Dem Jugendamt stehen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe keine Mittel zur Verfügung, Umgangskontakte zwangsweise durchzusetzen. Es ist daher auf die Gesprächsbereitschaft aller Beteiligten angewiesen.