Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, der Sie als hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ausweist, sind Sie von der Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug befreit, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist.

Wenn Sie ansonsten einen Schwerbehindertenausweis besitzen, ermäßigt sich für Sie die Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist, um die Hälfte.

In diesem Fall wird die Steuerermäßigung nur gewährt, solange Sie auf das Ihnen zustehende Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten.

Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug

  • zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),

  • zur entgeltlichen Beförderung von Personen ( ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder

  • durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.


Häufig gestellte Fragen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Steuervergünstigung müssen Sie schriftlich oder elektronisch

  • im Rahmen der Zulassung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder

  • beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Entsprechende Formulare erhalten Sie in jedem Fall bei den Zulassungsbehörden.

Die Vergünstigung wird durch die Zulassungsbehörde oder das Hauptzollamt auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) vermerkt.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie das dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen. Für die Dauer dieser abweichenden Nutzung wird eine Kraftfahrzeugsteuer in regulärer Höhe festgesetzt.


Die Zuständigkeit liegt beim Hauptzollamt.

Bei Erstzulassung des Fahrzeug: Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.


  • Zulassung des Fahrzeug für die schwerbehinderte Personen zugelassen
  • für eine Steuerbefreiung
    • Schwerbehindertenusweis der antragstellende Person, in dem eines der folgende Merkzeichen eingetragen ist:
      • H (hilflos),
      • Bl (blind) oder
      • aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • für eine Steuerermäßigung um die Hälfte müssen Sie
    • einen sonstigen Schwerbehindertenausweis besitzen und
    • den Verzicht auf eine Ihnen ansonsten zustehende kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (durch fehlende Wertmarke auf dem Beiblatt Ihres Ausweises) nachweisen.

  • Schwerbehindertenausweis (oder Kopie)
  • nach der Zulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • für eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer zusätzlich: das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte muss der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf keine Wertmarke aufgeklebt sein.


Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden:


Kraftfahrzeugsteuer

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