Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.

Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.


Häufig gestellte Fragen

Gebührenfrei

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Gebühr: kostenfrei

Ansprechpunkt ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt (GAA).


Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Möglichkeit der Befreiung:

Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.

  • 2. Möglichkeit:

Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.


Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.


§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) „Befreiung von der Erlaubnispflicht“


§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG)
§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG)
§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)


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