Dienstleistung
Beihilfen für Ohrmarken zur Tierkennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafe oder Ziegen beantragen
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse übernimmt 40 % der Kosten für Ohrmarken zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. Diese Ohrmarken erhalten Sie in Niedersachsen und Bremen bei den Vereinigten Informationssystemen Tierhaltung w.V. (vit). Die Bestellung erfolgt über die Homepage von vit. Dort können Sie auch die Beihilfe durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse beantragen. Die finanziellen Mittel für die Beihilfen werden aus den Beiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter aufgebracht.
Heinrich-Schröder-Weg 1
27283 Verden (Aller)
+49 4231 955-166
+49 4231 955-10
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 5 Werktage
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf die Übernahme von 40 % der Kosten für die Ohrmarken sowie die erforderlichen Papiere können Sie nur über die Vereinigten Informationssystemen Tierhaltung w.V. stellen.
Die Bezahlung der Rechnung des 40%-Anteils der Ohrmarken erfolgt durch die Tierseuchenkasse.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Vereinigten Informationssystemen Tierhaltung w.V.
Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur dann, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die daraus ermittelten Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben.
erforderliche Unterlagen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse (Beitragssatzung)
Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Tierseuche, Ohrmarken, Tierkennzeichnung, Ziegen, Viehverkehrsverordnung, Beitrag, Tierseuchen, Schweine, Kostenübernahme, Tierseuchenbekämpfung, Rinder, Tierzahlmeldung, Beiträge, Schafe
Einen Antrag auf die Übernahme von 40 % der Kosten für die Ohrmarken sowie die erforderlichen Papiere können Sie nur über die Vereinigten Informationssystemen Tierhaltung w.V. stellen.
Die Bezahlung der Rechnung des 40%-Anteils der Ohrmarken erfolgt durch die Tierseuchenkasse.
Die Zuständigkeit liegt bei den Vereinigten Informationssystemen Tierhaltung w.V.
Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.
Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur dann, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die daraus ermittelten Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben.
keine
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse (Beitragssatzung)
Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
verwaltungsgerichtliche Klage