Dienstleistung
Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.
Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.
Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.
Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.
Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
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04401 927-0
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Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.
Verfahrensablauf
Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.
Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
Voraussetzungen
Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.
Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.
erforderliche Unterlagen
Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.
Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.
ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII
Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.
Sozialgesetzbuch - Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern
Sozialgesetzbuch - Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es bestehen keine Formvorschriften.
Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.
Schlagwörter
Pfleger, Vormund, Unterstützung, Beratung
Es fallen keine Gebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.
Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.
Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.
Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.
Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.
Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.
Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.
bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.
ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII
Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.
Sozialgesetzbuch - Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern
Sozialgesetzbuch - Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es bestehen keine Formvorschriften.
Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.