Dienstleistung
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. –fegerin werden
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Kehrbezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008 (geändert durch Art. 1 G. v. 17.07.2017) werden freigewordene oder freiwerdende Kehrbezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zum bBSF richtet sich hierbei im Grundsatz nach den §§ 9, 9a und 10 SchfHwG. Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Kehrbezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite der zuständigen Behörde oder auf dem Verwaltungsportal des Bundes.
Verwaltungsportal des Bundes
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Seit dem 26.11.2008 gibt es aufgrund der Vereinheitlichung der einzelnen Ländervorschriften in der Europäischen Union ein neues Schornsteinfegerrecht. Es ist geregelt im Schornsteinfegergesetz.
Jeder Eigentümer einer kehr-, mess- und überprüfungspflichtigen Anlage nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bekommt bis zum 31.12.2012 einen sogenannten Feuerstättenbescheid von seinem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgestellt. Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig. Aus diesem geht hervor, bis wann welche Arbeiten an der Feuerstätte zu erledigen sind. Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten bis zum Ablauf der Termine durchgeführt werden.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
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04401 927-100
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Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin betragen gemäß 76.1.2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGO) 328 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder –fegerin ist auf sieben Jahr befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung für einen konkreten Kehrbezirk erneut auf einen anderen Kehrbezirk bewerben.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben bzw. sich beworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen vor.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Voraussetzungen
Gemäß § 9a SchfHwG können Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen müssen die Eignung, Befähigung und Leistung nachwiesen werden.
Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers/der Bewerberin enthält,
- den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
- den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
- die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichen der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
- strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
- ein strafgerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
- ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
- die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Kehrbezirke und
- den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. –fegerin oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Ab dem 01.01.2013 hat jeder das Recht, für die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten einen Betrieb seiner Wahl zu beauftragen. Dieser Betrieb muss für die Arbeiten qualifiziert und in der Handwerksrolle als Schornsteinfeger eingetragen sein. Die Kehrbezirke bleiben als solche weiter bestehen und werden von den einzelnen eingesetzten Kehrbezirksinhabern, die ab dann bevollmächtigte Bezirkschornsteinfeger genannt werden, verwaltet. Die Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind von ihm zu überwachen. Somit hat jeder Betreiber einer Feuerstätte die Verpflichtung, dem Kehrbezirksinhaber nachzuweisen, dass die erforderlichen Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid auch tatsächlich erledigt wurden.
Eine Bescheinigung über die ausgeführten Arbeiten und über die Emissionswerte ist dem bezirksbevollmächtigten Schornsteinfeger in den jeweiligen Messintervallen unaufgefordert nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat damit den Bürger mehr in die Verantwortung genommen.
Einige Aufgaben aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz bleiben dem bevollmächtigten Schornsteinfegermeister ab dem 01.03.2013 vorgehalten. Hierzu gehören unter anderem die Feuerstättenschau und die Feuerstättenabnahme. Insoweit ist die freie Auswahl des Schornsteinfegers für die Eigentümer von Feuerstätten eingeschränkt.
Schlagwörter
Bezirksschornsteinfeger, Bezirksschornsteinfegerzulassung, Schlotfeger, Sottje, Schornsteinfeger, Rauchfangkehrer, Handwerk, Dienstleistung, Kaminfeger, Kaminkehrer
Die Kosten für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin betragen gemäß 76.1.2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGO) 328 Euro.
Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder –fegerin ist auf sieben Jahr befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung für einen konkreten Kehrbezirk erneut auf einen anderen Kehrbezirk bewerben.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben bzw. sich beworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen vor.
Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Gemäß § 9a SchfHwG können Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen müssen die Eignung, Befähigung und Leistung nachwiesen werden.
Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers/der Bewerberin enthält,
- den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
- den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
- die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichen der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
- strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
- ein strafgerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
- ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
- die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Kehrbezirke und
- den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. –fegerin oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Ohne die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.
Ab dem 01.01.2013 hat jeder das Recht, für die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten einen Betrieb seiner Wahl zu beauftragen. Dieser Betrieb muss für die Arbeiten qualifiziert und in der Handwerksrolle als Schornsteinfeger eingetragen sein. Die Kehrbezirke bleiben als solche weiter bestehen und werden von den einzelnen eingesetzten Kehrbezirksinhabern, die ab dann bevollmächtigte Bezirkschornsteinfeger genannt werden, verwaltet. Die Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind von ihm zu überwachen. Somit hat jeder Betreiber einer Feuerstätte die Verpflichtung, dem Kehrbezirksinhaber nachzuweisen, dass die erforderlichen Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid auch tatsächlich erledigt wurden.
Eine Bescheinigung über die ausgeführten Arbeiten und über die Emissionswerte ist dem bezirksbevollmächtigten Schornsteinfeger in den jeweiligen Messintervallen unaufgefordert nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat damit den Bürger mehr in die Verantwortung genommen.
Einige Aufgaben aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz bleiben dem bevollmächtigten Schornsteinfegermeister ab dem 01.03.2013 vorgehalten. Hierzu gehören unter anderem die Feuerstättenschau und die Feuerstättenabnahme. Insoweit ist die freie Auswahl des Schornsteinfegers für die Eigentümer von Feuerstätten eingeschränkt.