Vor Durchführung eines Tierversuches ist eine Genehmigung nach § 8 TierSchG der zuständigen Behörde einzuholen.

Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,

2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder

3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und

1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,

2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken

a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,

b) Kulturen anzulegen oder

c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,

oder

3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden,

soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a TierSchG, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben um ein Vorhaben handelt,

1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich

 a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,

 b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder

 c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird,

2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und  

a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder

b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen

dienen, oder

3. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren

a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder

b) zu diagnostischen Zwecken

vorgenommen werden.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Vor Durchführung eines Tierversuches ist eine Genehmigung nach § 8 TierSchG der zuständigen Behörde einzuholen.

Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,

2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder

3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und

1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,

2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken

a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,

b) Kulturen anzulegen oder

c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,

oder

3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden,

soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a TierSchG, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben um ein Vorhaben handelt,

1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich

 a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,

 b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder

 c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird,

2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und  

a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder

b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen

dienen, oder

3. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren

a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder

b) zu diagnostischen Zwecken

vorgenommen werden.


Adresse
Röverskamp 5
26203 Wardenburg
Postfach
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 570 26-179
Telefon
0441 570 26-0

Häufig gestellte Fragen

Die Genehmigung wird befristet erteilt. Maximal kann eine Dauer des Versuchsvorhabens von 5 Jahren beantragt werden.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Genehmigung wird befristet erteilt. Maximal kann eine Dauer des Versuchsvorhabens von 5 Jahren beantragt werden.



Antrag nach § 8 TierSchG: 40 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

Antrag nach § 8a TierSchG: 20 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

Eine Verlängerung der Bearbeitungsfristen ist jeweils unter Angabe von Gründen möglich.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Antrag nach § 8 TierSchG: 40 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

Antrag nach § 8a TierSchG: 20 Arbeitstage ab Eingang eines vollständigen Antrages

Eine Verlängerung der Bearbeitungsfristen ist jeweils unter Angabe von Gründen möglich.



Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Je nach Zeitaufwand der Prüfung.
Gebühr: EUR 50,00 - 2.000,00

Nach Eingang des Antrages mit allen erforderlichen Angaben, Darlegungen und Nachweisen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der zuständigen Behörde. Es erfolgt eine Prüfung durch die Behörde und es werden ggfs. Unterlagen/Angaben nachgefordert.

Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die zuständige Stelle von einer Sachverständigen-Kommission, der „§ 15-Kommission", bestehend aus Vertretern von Tierschutzorganisationen und Wissenschaft, unterstützt und beraten.

Anträge nach § 8a TierSchG unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Nach der Prüfung erfolgt eine Entscheidung.

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Nach Eingang des Antrages mit allen erforderlichen Angaben, Darlegungen und Nachweisen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der zuständigen Behörde. Es erfolgt eine Prüfung durch die Behörde und es werden ggfs. Unterlagen/Angaben nachgefordert.

Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die zuständige Stelle von einer Sachverständigen-Kommission, der „§ 15-Kommission", bestehend aus Vertretern von Tierschutzorganisationen und Wissenschaft, unterstützt und beraten.

Anträge nach § 8a TierSchG unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Nach der Prüfung erfolgt eine Entscheidung.



Der Antrag muss alle notwendigen Angaben gemäß § 31 TierSchVersV (Antrag nach § 8 TierSchG) bzw. 36 TierSchVersV (Antrag nach § 8a TierSchG) enthalten. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen als Anlage mit einzureichen:

• Vollständig ausgefülltes Antragsformular

• Qualifikationsnachweise aller mitwirkenden Personen

• Ausdruck der Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) aus der Datenbank „animaltestinfo“ (ausgenommen Antrag nach § 8a TierSchG)

• Ggfs. Abschlussbeurteilungen genetisch veränderter Linien

• Ggfs. Score Sheet (Abbruchkriterien)

• Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Biometrischen Planung für jeden Teilversuch

• Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Primaten

• Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Tieren nach § 20, § 21 oder § 22 TierSchVersV

• Ggfs. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

• Die Stellungnahme des/der Tierschutzbeauftragten ist separat vom Tierschutzbeauftragten einzureichen.

• Ggfs. wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten

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Der Antrag muss alle notwendigen Angaben gemäß § 31 TierSchVersV (Antrag nach § 8 TierSchG) bzw. 36 TierSchVersV (Antrag nach § 8a TierSchG) enthalten. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen als Anlage mit einzureichen:

• Vollständig ausgefülltes Antragsformular

• Qualifikationsnachweise aller mitwirkenden Personen

• Ausdruck der Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) aus der Datenbank „animaltestinfo“ (ausgenommen Antrag nach § 8a TierSchG)

• Ggfs. Abschlussbeurteilungen genetisch veränderter Linien

• Ggfs. Score Sheet (Abbruchkriterien)

• Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Biometrischen Planung für jeden Teilversuch

• Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Primaten

• Ggfs. ausgefülltes Formblatt zur Verwendung von Tieren nach § 20, § 21 oder § 22 TierSchVersV

• Ggfs. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

• Die Stellungnahme des/der Tierschutzbeauftragten ist separat vom Tierschutzbeauftragten einzureichen.

• Ggfs. wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten



Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein



Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

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Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.



Vor Einreichung eines Antrages muss offiziell ein Tierschutzbeauftragter/eine Tierschutzbeauftragte bestellt worden sein.

Tierversuche an Zehnfußkrebsen sind lediglich anzeigepflichtig.

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Vor Einreichung eines Antrages muss offiziell ein Tierschutzbeauftragter/eine Tierschutzbeauftragte bestellt worden sein.

Tierversuche an Zehnfußkrebsen sind lediglich anzeigepflichtig.