Dienstleistung
Einschulungsuntersuchung
Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes untersuchen die Kinder vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen.
Vorrangiges Ziel dieser Schuleingangsuntersuchung (SEU) ist es, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.
Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird.
Kinder sind zur Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung verpflichtet.
Schulärztliche Teams führen die Schuleingangsuntersuchung wohnortnah in den Grundschulen durch. Die Einladung hierzu erfolgt über die Schule.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch
Bei jedem schulpflichtigen Kind in der Wesermarsch wird vor der Einschulung der Entwicklungstand überprüft. In den Bereichen
- Wahrnehmung
- Kognition
- Arbeitsverhalten
- Sehen/Hören
- Sprache
- Motorik
lassen sich Aussagen treffen, ob das untersuchte Kind altersentsprechend entwickelt ist und aller Voraussicht nach später den Anforderungen des Schulalltags gewachsen ist. Für entwicklungsauffällige Kinder können so noch vor der Einschulung geeignete Behandlungs- oder Fördermaßnahmen eingeleitet werden, um Defizite auszugleichen oder zu vermindern.
Darüber hinaus gibt es auch für Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren die Möglichkeit sich kostenlos, unverbindlich und vertraulich von einem Arzt untersuchen zu lassen.
Informationen zur Jugendgesundheitsuntersuchung J1 erhalten Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung .
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 4285
04401 927-511
Zentrale
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Ärztin und dem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ärztin und dem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.