Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus.

Wer als Zertifizierungsdiensteanbieter tätig ist und die Tätigkeit einstellt, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

Der Zertifizierungsdiensteanbieter muss dafür sorgen, dass

  • die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
  • die betroffenen Signaturschlüsselinhaberinnen/Signaturschlüsselinhaber über die Einstellung der Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter benachrichtigt werden und
  • die Dokumentation nach § 10 Signaturgesetz an die übernehmende den übernehmenden Zertifizierungsdiensteanbieter oder an die zuständige Stelle übergeben wird.

Wenn die qualifizierten Zertifikate von keinem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, müssen diese gesperrt werden. Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss dies der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.


§ 10 Signaturgesetz (SigG)

Adresse
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Postfach
Postfach 80 01
53105 Bonn, Stadt

Fax
0228 14-8872
Telefon
0228 14-0

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53113 Bonn, Stadt
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Fax
0228 14-8872
Telefon
0228 14-0

Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige sollte mindestens 2 Monate vor Einstellung des Betriebs eingereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten auch die Signaturschlüsselinhaber von der Einstellung des Betriebs informiert werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Die Anzeige kann formlos erfolgen.


Ergeben sich während des Betriebes Umstände, die die Erfüllung der Betriebsvoraussetzungen nicht mehr ermöglichen, ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.