Dienstleistung
Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen Anzeige
Zum Formular
Das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Namen oder in der Firma der Gesellschaft ist in Niederachsen geschützt. Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (bei Sitz der Gesellschaft in Niedersachsen) noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland (bei Sitz der Gesellschaft in dem anderen Bundesland) eingetragen ist, darf als auswärtige Gesellschaft in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ in Niedersachsen führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.
Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover
0049-511 39789-34
0049-511 39789-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Es ist keine Bearbeitungsdauer vorgeschrieben.
Verfahrensablauf
Die Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Voraussetzungen
Sowohl für das erstmalige als auch das erneute Tätigwerden in Niedersachsen genügt, dass die auswärtige Gesellschaft das Tätigwerden anzeigt.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine weiteren Unterlagen benötigt.
Formulare
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
-
Formulare zum Download:
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
-
OnlineVerfahren
Link zum OnlineAntrag
- Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Schlagwörter
Ingenieur, Ingenieurkammer, Ingenieurinnen, Ingenieure
Es fallen keine Gebühren an.
Es ist keine Bearbeitungsdauer vorgeschrieben.
Die Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Sowohl für das erstmalige als auch das erneute Tätigwerden in Niedersachsen genügt, dass die auswärtige Gesellschaft das Tätigwerden anzeigt.
Es werden keine weiteren Unterlagen benötigt.
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
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Formulare zum Download:
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
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OnlineVerfahren
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.