Dienstleistung
Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur/-in aus dem Ausland Anzeige erneut
Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Sie planen eine Tätigkeit als „Beratender Ingenieur“ und haben weder einen Wohnsitz, noch eine berufliche Niederlassung in Deutschland. Dann sind Sie verpflichtet diese Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Dies gilt jedoch nur wenn seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen ist.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Verfahrensablauf
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein
- Sie erhalten entweder die Bestätigung, dass Ihre Anzeige erfolgt ist oder die Untersagung der Erbringung der Dienstleistung
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen
erforderliche Unterlagen
- erneute Anzeige
-
eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigte Situation eingetreten sind.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 12, 13 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
§§ 12, 13 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Schlagwörter
Beratende Ingenieurinnen, Beratender Ingenieur, Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur/-in aus dem Ausland Anzeige erneut
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Verfahrensablauf
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein
- Sie erhalten entweder die Bestätigung, dass Ihre Anzeige erfolgt ist oder die Untersagung der Erbringung der Dienstleistung
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen
erforderliche Unterlagen
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 12, 13 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
§§ 12, 13 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Schlagwörter
Beratende Ingenieurinnen, Beratender Ingenieur, Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur/-in aus dem Ausland Anzeige erneut