Dienstleistung
Erbringung von Dienstleistungen in Niedersachsen durch auswärtige Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Anzeige
Zum Formular
Bei Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird der Standsicherheitsnachweis dann geprüft, wenn die Baumaßnahme unter die in § 65 Abs. 3 S. 1 NBauO bezeichneten Vorhaben fällt. Wenn Sie in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten niedergelassen sind und in Niedersachsen vorübergehend oder gelegentlich Tragwerksplanung erbringen möchten, so ist diese Tätigkeit anzuzeigen. Mit der Anzeige erlangen Sie die Prüfbefreiung der Standsicherheitsnachweise für die von der Prüfbefreiung umfassten baulichen Anlagen in Niedersachsen, wenn Sie die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Folgende baulichen Anlagen werden u.a. von der Prüfbefreiung umfasst: Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, Gebäude bis 200 m² Grundfläche; eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Tragwerksplanung in Niedersachsen zu erbringen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover
0049-511 39789-34
0049-511 39789-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150 und 1.500 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
- Ausnahme: wenn die nachgewiesene Berufsqualifikation hinter der nach § 21 NIngG erforderlichen Berufsqualifikation zurückbleibt
Verfahrensablauf
Eine Anzeige
über das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
durch in EU-, EWR- und gleichstellten Staaten niedergelassene Personen
ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Voraussetzungen
Für die erstmalige Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- Berufsqualifikationsnachweis
- Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung der Tragwerksplanertätigkeit berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der aufgrund eines Studiums des Hochbaus oder Bauingenieurwesens zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ berechtigt
- Bescheinigung über die Niederlassung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 21 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
erforderliche Unterlagen
Für die erstmalige Anzeige sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Nachweis des Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über die Niederlassung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige sind neben der Anzeige Dokumente vorzulegen, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Formulare
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
Formulare zum Download:
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
-
OnlineVerfahren
Link zum OnlineAntrag
- Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Eignungsprüfung erforderlich wird
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Tragwerk, Ingenieurkammer, Ingenieurinnen, Tragwerksplaner, Ingenieur
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150 und 1.500 €.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
- Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
- Ausnahme: wenn die nachgewiesene Berufsqualifikation hinter der nach § 21 NIngG erforderlichen Berufsqualifikation zurückbleibt
Eine Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tragwerksplanung durch in EU-, EWR- und gleichstellten Staaten niedergelassene Personen ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Für die erstmalige Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- Berufsqualifikationsnachweis
- Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung der Tragwerksplanertätigkeit berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der aufgrund eines Studiums des Hochbaus oder Bauingenieurwesens zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ berechtigt
- Bescheinigung über die Niederlassung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 21 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
Für die erstmalige Anzeige sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Nachweis des Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über die Niederlassung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige sind neben der Anzeige Dokumente vorzulegen, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
Formulare zum Download:
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
-
OnlineVerfahren
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Eignungsprüfung erforderlich wird
Verwaltungsgerichtliche Klage