Dienstleistung
Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden durch in EU-, EWR- und gleichstellten Staaten niedergelassene Personen Anzeige
Zum Formular
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören nach § 53 Abs. 1 S. 2 NBauO die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach §§ 62, 63 NBauO einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen. Das bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Wenn Sie in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten niedergelassen sind und in Niedersachsen vorübergehend oder gelegentlich Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der der Objektplanung von Gebäuden erbringen möchten, so ist diese Tätigkeit anzuzeigen. Mit der Anzeige erlangen Sie die Bauvorlageberechtigung für Niedersachsen, wenn Sie die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Entwurfsdienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover
0049-511 39789-34
0049-511 39789-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150 und 1.500 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
- Ausnahme: wenn die nachgewiesene Berufsqualifikation hinter der nach § 19 NIngG erforderlichen Berufsqualifikation zurückbleibt
Verfahrensablauf
Eine Anzeige der Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden durch in EU-, EWR- und gleichstellten Staaten
niedergelassene Personen ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Voraussetzungen
Für die erstmalige Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- Berufsqualifikationsnachweis
- Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung der Entwurfsverfassertätigkeit berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt
- Bescheinigung über die Niederlassung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 20 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
erforderliche Unterlagen
Für die erstmalige Anzeige sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Nachweis des Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über die Niederlassung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige sind neben der Anzeige Dokumente vorzulegen, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Formulare
Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.
-
Formulare zum Download
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
-
OnlineVerfahren:
Link zum OnlineAntrag
- Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Eignungsprüfung erforderlich wird
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Anzeige der Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden durch in EU-, EWR- und gleichstellten Staaten niedergelassene Personen, Ingenieure, Ingenieurkammer, Ingenieurinnen, Ingenieur
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150 und 1.500 €.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
- Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
- Ausnahme: wenn die nachgewiesene Berufsqualifikation hinter der nach § 19 NIngG erforderlichen Berufsqualifikation zurückbleibt
Eine Anzeige der Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden durch in EU-, EWR- und gleichstellten Staaten niedergelassene Personen ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Für die erstmalige Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- Berufsqualifikationsnachweis
- Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung der Entwurfsverfassertätigkeit berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt
- Bescheinigung über die Niederlassung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 20 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
Für die erstmalige Anzeige sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Nachweis des Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über die Niederlassung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
Für die erneute Anzeige sind neben der Anzeige Dokumente vorzulegen, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.
-
Formulare zum Download
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege -
OnlineVerfahren:
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Eignungsprüfung erforderlich wird
Verwaltungsgerichtliche Klage