Dienstleistung
Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem Zoo
Wenn Sie Tiere in einem Zoo, zoologischen Garten, Tiergarten oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder zur Schau stellen wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.
Ob Sie die Erlaubnis bekommen, entscheidet die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang Ihres Antrags. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung, obdie Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen, kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.
Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
Bearbeitungsdauer
- In der Regel 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 25,00 - 1.000,00
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, prüft die zuständige Stelle die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend erfolgt ggf. eine Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien Städten sowie dem Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Liste der Veterinärämter in Niedersachsen: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
- Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
-
Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
- zum Beispiel auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
- die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
erforderliche Unterlagen
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und danach, welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
-
Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
- Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Sachkundenachweise der verantwortlichen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
- Führungszeugnis
- Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
Formulare
- Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
- Ggf. stellt Ihre zuständige Stelle weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit der zuständigen Stelle auf
Rechtsbehelf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe können Sie Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
§ 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Hinweise (Besonderheiten)
Zoos sind auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig.
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
Schlagwörter
Zurschaustellen von Tieren, TierSchG, Tierzucht, Zurschaustellung von Tieren, Aufzucht von Tieren, Tiere, Zoologischer Garten, Tier, Tiergarten, Tierschutz, Haltung von Tieren, § 11 TierSchG, Halten von Tieren, Zoo, Tierhaltung, Tierschutzgesetz, Zucht von Tieren, Tierpark
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
- In der Regel 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, prüft die zuständige Stelle die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend erfolgt ggf. eine Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien Städten sowie dem Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Liste der Veterinärämter in Niedersachsen: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
- Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
-
Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
- zum Beispiel auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
- die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und danach, welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
-
Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
- Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Sachkundenachweise der verantwortlichen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
- Führungszeugnis
- Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
- Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
- Ggf. stellt Ihre zuständige Stelle weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit der zuständigen Stelle auf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe können Sie Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
§ 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Zoos sind auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig.
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren